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3.  Das  Be=  und  Ausladen  der  Kähne  muß  in  der  Reihenfolge
geschehen,  in  der  die  Anmeldung  hierzu  bei  dem  zuständigen  Beamten
  erfolgt  ist;  es  soll  in  der  gesetzlichen  Ladezeit  beendet  sein.

Dieselbe  beträgt  vei  Ladungen

·  bis  zu  30  000  kg  2  Tage
%  2½°½  50  000  ½  3  u
ML  100  000  ½  4  7½“
und  so  fort  in  Stufen  von  50  000  kg  je  einen  Tag  mehr.  Liegt
der  Schiffer  am  Ufer  und  hat  er  die  Be=  und  Entladung  nicht  in
dieser  Zeit  bewirkt,  so  kann  er  zur  Ablegung  veranlaßt  und  die
Stelle  dem  folgenden  Kahn  angewiesen  werden.

Die  Beladung  der  Kähne  muß,  soweit  die  abgehenden  Güter
nicht  in  den  Ladehallen  niedergelegt  werden,  unmittelbar  von  den
Wagen  aus  geschehen.  Die  freie  Lagerung  der  Güter  am  Ufer  ist
nur  bei  der  Entladung  auf  kurze  Zeit  und  nur  insoweit  zulässig,
als  dadurch  der  Verkehr  am  Ufer  nicht  beeinträchtigt  wird.  Wird
der  Aufforderung  zur  Räumung  des  Abladeplatzes  nicht  binnen
24  Stunden  entsprochen,  so  werden  die  Güter  auf  Gefahr  und
Kosten  des  Empfängers  einem  Spediteur  zur  Aufbewahrung  überwiesen.

4.  Für  die  Benutzung  der  Schurren  und  Getreideschütter  beim
Einladen  von  Gütern  in  den  Kahn  ist  eine  Gebühr  von  25  Pffg.
für  jede  angefangenen  10  000  kg  zu  entrichten.

5.  Die  Schiffer  der  zwischen  einem  Kahn  und  dem  Ufer
liegenden  Kähne  sind  verpflichtet,  den  Transport  der  Güter  aus
und  nach  dem  Kahn  über  ihre  Kähne  hinweg  zu  gestatten.  Der
Schiffer,  der  dies  verweigert,  ist  verpflichtet  abzulegen.

6.  Die  Schiffer  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  des  zuständigen
  Beamten  Folge  zu  leisten.  Bei  Ungehorsam  eines  Schiffers
ist  der  zuständige  Beamte  berechtigt,  die  sofortige  Ablegung  zu  verlangen,
  oder  die  Anlegung  zu  verbieten.  Auch  behält  sich  der
Magistrat  vor,  in  entsprechenden  Fällen  den  Schiffer  dauernd  von
der  Benutzung  des  Ladeufers  auszuschließen.

7.  Werden  auf  der  Unschlagstelle  ankommende  Waggons  nicht
auf  den  Kahn  entladen,  sondern  auf  Wagen  zum  Abrollen,  so  sind
trotzdem  dieselben  Ufergelder  zu  entrichten.

8.  Beschwerden  über  die  Organe  der  Uferverwaltung  sind  an
den  Magistrat  zu  richten.

Posen,  denu  29.  Januar  1904.
Der  Magistrat.