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Ordnung

für  die  Benutzung  der  Stettiner  Ladehallen.

Von  den  beiden  auf  dem  südlichen  Ende  der  Umschlagstelleerrichteten
  Ladehallen  wird  die  südlich  gelegene  der  Schiffahrtsgesellschaft
  Herrmann  &amp;  Co.  in  Stettin,  die  daran  stoßende  den
Vereinigten  Wartheschiffern  unter  folgenden  Bedingungen  zur
Benutzung,  jedoch  jederzeit  widerruflich,  übergeben:

1.  In  die  Ladehallen  sind  sämtliche  Güter  zu  bringen,  welche
zu  Schiff  verladen  werden  sollen  oder  mit  Schiff  ankommen,  soweit
nicht  ein  direkter  Umschlag  von  der  Eisenbahn  zum  Schiff  und.
umgekehrt  stattfindet  und  das  Ein=  und  Ausladen  nicht  ausnahmsweise
  an  anderen  Stellen  zugelassen  wird.  Von  der  Einlagerung.
in  die  Hallen  sind  feuergefährliche,  stark  ätzende  und  üblen  Geruch.
verbreitende  Waren  ausgeschlossen.

2.  Von  der  Niederlegung  der  Waren  haben  die  Gesellschaften
den  Güterempfängern  am  Tage  der  Niederlegung  Mitteilung  zu
machen  mit  der  Aufforderung,  die  Güter  binnen  48  Stunden  abzuholen.
  Ersolgt  die  Abholung  der  Güter  nicht  in  dieser  Frist,  sotritt
  sofort  eine  Lagergebühr  von  2  Pfennig  pro  Tag  und  Zentner
für  Güter  bis  zu  100  Zentner,  von  1  Pfennig  pro  Tag  und  Zentner!
für  größere  Mengen  ein.  Die  Uferverwaltung  hat  das  Recht,  die-Güter
  einem  Spediteur  zur  Aufbewahrung  zu  geben,  oder  die  Waren
gegen  Erhebung  vorstehender  Gebühren  in  den  Ladehallen  zu.
belassen.

Den  Organen  der  Uferverwaltung  steht  die  Befugnis  zu,
während  der  Betriebszeiten  jederzeit  die  Ladehallen  zu  betreten  und.
eine  Kontrolle  der  eingelagerten  Waren  auszuüben.

3.  Die  Stadtgemeinde  übernimmt  für  die  in  den  Ladehallenniedergelegten
  Waren  keinerlei  Verantwortung.  Sie  haftet  demnach.
insbesondere  auch  nicht  für  Diebstahl,  Feuerschaden  und  sonstige
Schäden  und  Verlust  an  den  Gütern.

4.  In  den  Ladehallen  ist  verboten  zu  rauchen  oder  Tabakspfeifen
  oder  Zigarren,  sie  mögei  brennen  oder  nicht,  im  Mundeoder
  in  der  Hand  zu  halten  ode  abzulegen.  Ebenso  ist  in  den
Ladehallen  der  Gebrauch  von  Feuer  und  offenem  Licht  untersagt.

5.  Die  Gesellschaften  haften  für  alle  Beschädigungen,  welche
durch  ihre  Angestellten  oder  Arbeiter  oder  durch  dritte  Personen.
verursacht  werden.  Bauliche  Anderungen  an  und  in  den  Ladehallen.
können  mit  Genehmigung  des  Magistrats  vorgenommen  werden.