398

6.  Für  die  Waren,  welche  in  den  Ladehallen  ein-  und  ausgeladen
  werden  oder  über  die  Laderampen  zwischen  den  Ladehallen
gehen,  ist  eine  Hallengebühr  in  gleicher  Höhe  wie  das  Ufergeld  zu
entrichten,  welche  mit  den  sonstigen  Ufergebühren  zusammen  berechnet
und  eingezogen  wird.  Für  die  Gebühr  haften  die  Güter  ebenso,
wie  für  die  anderen  Ufergebühren.

7.  Die  Gesellschaften  und  deren  Beaustragte  sind  verpflichtet,
den  Anordnungen  der  zuständigen  Beamten  im  Interesse  des
Betriebsdienstes,  des  Verkehrs  oder  der  Ordnung,  in  bezug  auf  die
Benutzung  der  Gleise,  der  Eisenbahnwagen,  der  Ladestraße,  der
Kräne  nachzukommen  und  haben  sich  der  bestehenden  und  noch  ergehenden
  Betriebsordnung  zu  unterwerfen.  Auf  Verlangen  der  Uferverwaltung
  sind  Arbeiter  oder  Angestellte,  welche  widersätzlich  oder
den  Anordnungen  der  zuständigen  Beamten  nicht  nachkommen,  von
der  Umschlagstelle  zu  entfernen  und  dürfen  ohne  Genehmigung  der
Uferwaltung  dort  nicht  mehr  beschäftigt  werden.

Posen,  den  19.  Oktober  1903.
Der  Magistrat.

Ordnung

für  die  Benutzung  der  Hamburger  Ladehalle.

§  1.

Die  von  Berlin,  Magdeburg,  Hamburg  und  den  Zwischenstationen
  ankommenden  und  nach  dort.  abgehenden  Güter  müssen,
wenn  es  die  Verhältnisse  an  der  Umschlagstelle  gestatten,  an  der
Hamburger  Ladehalle  auf  der  Unschlagstelle  ent=  und  beladen
werden.  Ausnahmen  sind  nur  zulässig  bei  ganzen  Schiffsladungen,
die  nur  einen  Versender  und  einen  Empfänger  haben  und  bei
Gütern,  die  vom  Schiff  zur  Eisenbahn  oder  umgekehrt  umgeladen
werden.  Ist  die  Abwickelung  des  Verkehrs  an  der  Hamburger
Ladehalle  infolge  niedrigen  Wasserstandes  nicht  möglich,  so  behält
sich  die  Uferverwaltung  vor,  andere  Ladestellen  anzuweisen.

8§  2.

Die  ohne  Benutzung  der  Eisenbahn  ankommenden  oder  abgehenden
  Güter  sind  nach  Bestimmung  der  Uferverwaltung  entweder
durch  die  Ladehalle  hindurch  oder  von  den  freien  Plätzen  an  den
Stiruwänden  der  Ladehalle  aus  zu  verladen.