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Die  Verladung  der  Güter,  welche  durch  die  Hamburger  Ladehalle
  gehen,  findet  durch  den  Spediteur  statt,  dem  der  Ladebetrieb
in  dieser  Ladehalle  vom  Magistrat  überwiesen  ist  (Ladespediteur).
Dieser  hat  die  mit  Schiff  ankommenden  Güter  vom  Krahn  abzunehmen
  und  in  der  Ladehalle  zu  lagern,  von  wo  sie  an  den  Empfänger
  zu  verabfolgen  sind;  der  weitere  Transport  der  Güter  ist
Sache  des  Empfängers.  Güter,  die  mit  Schiff  abgehen  sollen,
sind  vom  Ladespediteur  in  der  Ladehalle,  wo  sie  vom  Versender
an  den  ihm  angewiesenen  Stellen  ordnungsmäßig  gelagert  werden
müssen,  in  Empfang  zu  nehmen.  Der  Ladespediteur  hat  die  Güter,
wenn  die  Einladung  mittelst  Kran  erfolgt,  von  der  Lagerstelle  nach
der  Laderampe  zu  schaffen  und  mit  dem  Kran  in  Verbindung  zu
bringen,  oder  wenn  der  Kran  nicht  benutzt  wird,  unter  Verwendung
der  Ladegeräte  nach  dem  Schiff  zu  schaffen.  Er  haftet  den
Versendern  bezw.  Empfängern  gegenüber  für  Beschädigungen
und  Verlust,  welche  an  den  Waren  von  der  Empfangnahme
bis  zur  Verabfolgung  an  den  Empfänger  oder  bis  zur  Verbindung
  mit  dem  Kran  bezw.  bis  zur  Einladung  in  das  Schiff
entstehen.

Von  der  Einlagerung  in  die  Halle  sind  feuergefährliche,  stark
ätzende  und  üblen  Geruch  verbreitende  Güter  ausgeschlossen.

Bei  Gütern,  die  an  den  freien  Plätzen  neben  der  Ladehalle
unmittelbar  vom  Wagen  in  den  Kahn  und  umgekehrt  verladen
werden,  ist  die  Einladung  oder  die  Verbindung  der  Güter  mit  dem
Kcan  vom  Versender,  die  Abnahme  der  zu  Schiff  ankommenden
Güter  vom  Kran  vom  Empfänger  auszuführen.

Sollen  Güter  durch  Dritte  an  der  Hamburger  Ladehalle
vom  Schiff  in  den  Eisenbahnwagen  geladen  werden,  so  muß  dies
bis  zum  Abend  des  vorhergehenden  Tages  von  der  Uferverwaltung
dem  Ladespediteur  mitgeteilt  werden.  "

8§  3.

Der  Ladespediteur  (§  2)  hat  die  in  der  Hamburger  Ladehalle
  niedergelegten  Güter  gegen  Feuersgefahr  in  Höhe  von
100  000  Mark  bei  einer  dem  Magistrat  geeignet  erscheinenden
Feuer-Versicherungsgesellschaft  zu  versichern.

§  4.

Von  der  Niederlegung  der  Waren  in  der  Ladehalle  hat  der
Ladespediteur  den  Güterempfängern  am  Tage  der  Niederlegung