400
Mitteilung  zu  machen  mit  der  Aufforderung,  die  Güter  binnen
48  Stunden  abzuholen.  Erfolgt  die  Abholung  der  Güter  nicht  in
dieser  Frist,  so  tritt  sofort  eine  Lagergebühr  von  2  Pfennig  pro  Tag
und  Zentner  für  Güter  bis  zu  100  Zentner,  von  1  Pfennig  pro
Tag  und  Zentner  für  größere  Mengen  ein.  Die  Uferverwaltung
hat  das  Recht,  die  nicht  rechtzeitig  zur  Abholung  gelangten  Güter
dem  Ladespediteur  oder  einem  Dritten  zur  Aufbewahrung  zu  geben,
oder  die  Waren  gegen  Erhebung  vorstehender  Gebühren  in  der
Ladehalle  zu  belassen.

Den  Organen  der  Uferverwaltung  steht  die  Befugnis  zu,
während  der  Betriebszeiten  jederzeit  die  Ladehalle  zu  betreten  und
eine  Kontrolle  der  eingelagerten  Waren  auszuüben.

§  5.

Die  Stadtgemeinde  übernimmt  für  die  in  oder  neben  der
Ladehalle  niedergelegten  oder  in  Eisenbahnwagen  auf  der  Umschlagstelle
  befindlichen  Waren  keinerlei  Verantwortung.  Sie  haftet  demnach
  insbesondere  auch  nicht  für  Diebstahl,  Feuerschaden  und  sonstige
Schäden  und  Verlust  an  den  Gütern.

§  6.

In  der  Ladehalle  ist  verboten  zu  rauchen  oder  Tabakspfeifen
oder  Zigarren,  sie  mögen  brennen  oder  nicht,  im  Munde  oder  in
der  Hand  zu  halten  oder  abzulegen.  Etenso  ist  in  der  Ladehalle
der  Gebrauch  von  Feuer  und  offenem  Licht  untersagt.

§  7.

Der  Ladespediteur  haftet  für  alle  Beschädigungen,  welchedurch
  seine  Angestellten  oder  Arbeiter  oder  durch  dritte  Personen
an  der  Ladehalle  und  den  zu  ihr  gehörigen  Einrichtungen  verursacht
  werden.  Er  hat  die  Kosten  der  elektrischen  Beleuchtung.
sowie  für  die  Unterhaltung  der  Beleuchtungsanlage  im  Innern  der
Ladehalle  zu  tragen.

Bauliche  ÄAnderungen  an  und  in  der  Ladahalle  dürfen  ohne
Genehmigung  des  Magistrats  nicht  vorgenommen  werden.

88.

Für  die  Waren,  welche  durch  die  Ladehalle  gehen  oder  an
den  freien  Plätzen  neben  der  Ladehalle  verladen  werden,  ist  eine
Hallengebühr  in  gleicher  Höhe  wie  das  Ufergeld  zu  entrichten,
welche  mit  den  sonstigen  Gebühren  zusammen  berechnet  und  an  die
Kasse  der  Umschlagstelle  zu  zahlen  ist.  Für  die  Gebühr  haften  die
Güter  ebenso,  wie  für  die  Ufergebühren.