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§  9.

Der  Ladenspediteur  und  dessen  Beauftragte  sind  verpflichtet
den  Anordnungen  der  zuständieen  Beamten  im  Irnteresse  des
Betriebsdienstes,  des  Verkehrs  oder  der  Ordnung,  inbezug  auf  die
Benutzung  der  Gleise,  der  Eisenbahnwagen,  der  Ladestraße,  der
Kräne  nachzukommen  und  sich  der  bestehenden  und  noch  ergehenden
Betriebsordnung  zu  unterwerfen.  Auf  Verlangen  der  Uferverwaltung
  sind  Arbeiter  oder  Angestellte,  welche  den  Anordnungen
der  zuständigen  Beamten  nicht  nachkommen,  von  der  Unschlagstelle
zu  eutfernen  und  dürfen  ohne  Genehmigung  der  Uferverwaltung
dort  nicht  mehr  beschäftigt  werden.

Posen,  den  28.  Dezember  1904.
Der  Magistrat.

allgemeine  Bedingungen
für  die
Vermietung  von  Lagerplätzen  auf  der  städtischen  Umschlagstelle.

§  1.

Die  Lage  der  zu  vermietenden  Plätze  sowie  der  anliegenden
Eisenbahngleise  und  Wege  ergibt  sich  aus  dem  Lageplan.  Der
Berechnung  des  Mietszinses  wird  die  seitens  des  Magistrats  festgestellte
  Größe  des  Lagerplatzes  zu  grunde  gelegt.  Der  festgesetzte
  Mietszins  ist  in  vierteljährlichen  Raten  im  voraus  zu
entrichten.

§  2.

Die  Lagerplätze  werden  in  dem  Zustande  übergeben,  in
welchem  sie  sich  gegenwärtig  befinden.  Mieter  ist  verpflichtet,  auf
Erfordern  des  Magistrats  den  Lagerplatz  auf  eigene  Kosten  in
einer  vom  Magistrat  zu  bestimmenden  Weise  einzufriedigen  und
die  Einfriedigung  ordnungsmäßig  zu  unterhalten.  Alle  Absteifungen
Pfosten  2c.  müssen  an  der  inneren  Seite  der  Einfriedigung  angebracht

  werden,  auch  dürfen  Türen  und  Torwege  sich  nur  nach
innen  öffnen.

Mieter  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  vor  oder  auf  seinem
Lagerplatze  liegenden  Schienenstränge  rein  gehalten  und  daß  alle