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beim  Aus=  und  Einladen  entstehenden  Abfälle  sowie  Unrat  und
Hindernisse  entfernt  werden.  Kommt  Mieter  dieser  Verpflichtung
nicht  nach,  so  ist  die  Uferverwaltung  befugt,  die  erforderlichen
Arbeiten  auf  Kosten  des  Mieters  ausführen  zu  lassen.

§  3.

Die  Vermietung  der  Plätze  erfolgt  auf  die  Dauer  von  höchstens
  25  Jahren.  Innerhalb  der  Mietszeit  kann  Mieter  auf  der
gemieteten  Fläche  Schuppen,  Speicher  und  sonstige  Baulichkeiten
und  Anlagen  unter  folgenden  Bedingungen  errichten:

1.  Die  Baulichkeiten  müssen  so  ausgestaltet  werden,  daß  sie  die
die  Gegend  nicht  verunzieren;  sie  bedürfen,  abgesehen  von
der  baupolizeilichen  Genehmigung  der  vorherigen  Genehmigung
des  Magistrats  und  müssen  den  bestehenden  polizeilichen
Vorschriften  genügen.

Mieter  hat  die  Stadtgemeinde  Posen  wegen  aller  Nachteile

schadlos  zu  halten,  die  ihr  durch  die  baulichen  Anlagen  etwa

erwachsen.

3.  Die  auf  die  errichteten  Baulichkeiten  nach  den  bestehenden
Ortsstatuten  und  Steuerordnungen  entfallenden  kommunalen
Abgaben  und  Lasten  hat  der  Mieter  an  die  Stadtgemeinde
zu  zahlen;  ebenso  sind  etwaige  auf  die  Gebäude  entfallende
staatliche  Steuern  von  ihm  zu  entrichten.

4.  Die  Baulichkeiten  sind  während  der  Mietsdauer  seitens  des
Mieters  in  gutem  Zustande  zu  unterhalten.

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84.

Für  die  Benutzung  der  Gleisanlagen  ist  von  dem  Mieter
die  von  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Erhebung  kommende  Überführungsgebühr
  und  die  an  die  Stadt  zu  entrichtende  Rangiergebühr
  zu  zahlen.  Soweit  Güter  in  den  Kahn  oder  aus  dem
Kahn  geladen  werden,  kommen  die  tarifmäßigen  Gebühren  zur
Erhebung.

§  5.

Auf  den  Lagerplätzen  dürfen  feuergefährliche,  stark  ätzende,
üble  Gerüche  verbreitende,  sowie  solche  Waren  nicht  gelagert  werden,
welche  geeignet  sind,  auf  ihre  Umgebung  nachteilig  einzuwirken.
Die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  der  Warenlagerung  trifft  der
Magistrat.  Zuwiderhandlungen  berechtigen  die  Uferverwaltung  zur
sofortigen  Wegschaffung  der  vertragswidrig  gelagerten  Güter  auf