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Kosten  des  Mieters.  Sollten  für  die  Lagerung  einzelner  Waren
besondere  Vorkehrungen  für  nötig  erachtet  werden,  so  hat  Mieter
diese  auf  eigene  Kosten  zu  treffen.

§  6.

dieter  und  dessen  Beauftragte  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen

  der  zuständigen  städtischen  Beamten  im  Interesse  des
Betriebsdienstes,  des  Verkehrs  oder  der  Ordnung  auf  den  Lagerplätzen
  nachzukommen  und  haben  sich  der  bestehenden  und  noch
ergehenden  Betriebsordnung  auf  der  Unsschlagstelle  zu  unterwerfen.


87.

Untervermietungen  sind  ohne  Genehmigung  des  Magistrats
nicht  gestattet.  Ebenso  ist  die  Benutzung  der  Lagerplätze  durch
Dritte  ohne  Genehmigung  nicht  zulässig.  Ein  Kündigungsrecht  aus
der  Versagung  der  Genehmigung  steht  dem  Mieter  nicht  zu.

88.

Mieter  ist  verpflichtet,  ohne  jeden  Anspruch  auf  Entschädigung
jederzeit  die  Anlage  von  unterirdischen,  sowie  von  oberirdischen
Leitungen  aller  Art  (z.  B.  Gas,  Wasser,  Kanal  und  elektrischen
Leitungen)  durch  den  gemieteten  Platz  in  dem  vom  Magistrat  beanspruchten
  Umfange  zu  gestatten  und  auf  Erfordern  während  der
Zeit  der  Verlegung  der  Leitungen  auf  städtische  Kosten  den  erfor—
derlichen  Teil  des  Platzes  von  Gütern  frei  zu  legen.  Ebenso  ist
Mieter  gehalten,  der  städtischen  Verwaltung  die  Vornahme  aller
Arbeiten  neben  dem  gemieteten  Lagerplatze  zu  gestatten,  welche  der
Betrieb  der  Umschlagstelle  bedingt  oder  welche  stadtseitig  zu  Zwecken
der  Umschlagstelle  für  erforderlich  erachtet  werden.  Sollten  durch
die  gemieteten  Lagerplätze  Schinenstränge  gelegt  werden  oder  vor—
handene  Schienenstränge  eine  andere  Lage  erhalten,  so  muß  Mieter
gegen  einen  entsprechenden  Nachlaß  der  Mietssumme  im  Verhältnis
der  Größe  der  entzogenen  Fläche  sich  dies  gefallen  lassen,  sofern
er  nicht  eine  sofortige  Auflösung  des  Mietsverhältnisses  vorzieht.

8  9.

Die  städtische  Verwaltung  übernimmt  keinerlei  Verbindlichkeit
in  Bezug  auf  die  auf  den  gemieteten  Platzen  lageruden  Güter,
Materialien  oder  auf  die  daselbst  errichteten  Baulichkeiten  u.  s.  w.;
sie  haftet  demnach  auch  insbesondere  nicht  für  Diebstahl,  für  Ent-