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zündung  durch  Lokomotivfeuer  oder  durch  elektrischen  Strom,  für
Beschädigungen  durch  Erschütterungen.

8  10.

Mieter  ist  verpflichtet,  als  Selbstschuldner  allen  Schaden  zu
erstatten,  der  bei  Benutzung  des  Lagerplatzes  durch  ihn  oder  seine
Leute  oder  durch  seine  Sachen  oder  durch  die  auf  seinem  Lagerplatz
  verkehrenden  Personen  für  die  städtische  Verwaltung  herbeigeführt
  wird,  sosern  nicht  ein  Verschulden  der  städtischen  Verwaltung
oder  ihrer  Angestellten  nachgewiesen  wird.

8  11.

Die  städtische  Verwaltung  wird  soweit  angängig  Fürsorge
treffen,  daß  die  zur  Be=  und  Entladung  an  den  Lagerplätzen
bestimmten  Eisenbahnwagen  in  den  zu  diesen  führenden  Gleisen
laderecht  gestellt  und  von  dort  wieder  abgeholt  werden.  Die  Entund
  Beladung  der  Wagen  ist  in  der  von  der  Uferverwaltung  zu
bestimmenden  Frist  auszuführen;  geschieht  die  Be=  und  Entladung
nicht  in  der  bestimmten  Frist,  so  ist  die  Uferverwaltung  berechtigt,
die  Entladung  auf  Kosten  des  Mieters  sofort  bewirken  zu  lassen,
oder  dem  Wagen  einen  anderen  Standort  zu  geben,  sofern  der
Wagen  am  Lagerplatz  den  Rangierbetrieb  hindert.  Soweit  die
Gleise  zum  Rangieren  benutzt  werden  müssen,  geht  diese  Benutzung
den  Interessen  des  Mieters  vor.

Der  Magistrat  übernimmt  keine  Gewährleistung  über  den  ungestörten
  Betrieb  ihrer  Anlagen  auf  der  Umschlagstelle;  beim  Stocken
oder  Aufhören  dieses  Betriebes  hat  der  Mieter  weder  einen  Anspruch
  auf  Entschädigung  noch  auf  Rücktritt  vom  Vertrage.

§  12.

Der  Magistrat  behält  sich  vor,  den  Vertrag  während  der
Mietsdauer  mit  einjähriger  Frist  zu  kündigen.  In  diesem  Fall
wird  für  die  auf  dem  Lagerplatz  errichteien  Baulichkeiten  Entschädigung
  gewährt.  Die  Eutschädigung  wird  in  der  Weise  berechnet,
daß  von  den  nachzuweisenden  Herstellungskosten  für  die  verflossene
Mietsdauer  jährlich  4%  als  Abnutzung  in  Abzug  gebracht
werden.  Dem  Mieter  steht  eine  Aufkündigung  des  Vertrages
vor  Ablauf  der  Mietszeit  nicht  zu.  Die  Möglichkeit,  höhere
Mietseinnahmen  zu  erzielen,  soll  kein  Kündigungsgrund  für  den
Magistrat  sein.