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§  13.

Wenn  Mieter  mit  der  Miete  länger  als  14  Tage  im  Rückstande
  bleibt,  oder  den  sonstigen  Verpflichtungen  zuwider  handelt,
ist  der  Magistrat  berechtigt,  den  Vertrag  sofort  ohne  Anrechnung
auf  Entschädigung  für  den  Mieter  für  aufgelöst  zu  erklären,  Mieter
muß  dann  den  Lagerplatz  binnen  14  Tagen  nach  Zustellung  der
Kündigung  räumen  und  die  ausgeführten  Baulichkeiten,  sofern  der
Magistrat  diese  nicht  nach  §  12  übernimmt,  beseitigen,  widrigenfalls
  die  Räumung  und  die  Beseitigung  der  Baulichkeiten,  letzteres
soweit  es  die  städtische  Verwaltung  für  erforderlich  erachtet,  auf
seine  Kosten,  Gefahr  und  Verantwortung  durch  die  städtische  Verwaltung
  erfolgt.  Diese  darf  den  Lagerplatz  sofort  anderweit  vermieten.
  Mieter  hat  ihr  jeden  sich  hieraus  ergebenden  Ausfall  an
Miete  und  allen  anderen  Schaden  zu  ersetzen.

§  14.

Beim  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Mietsdauer  hat  Mieter
den  Platz  frei  von  allen  Gütern  zurückzugeben.  Er  hat  vorher
Veränderungen,  welche  an  dem  Lagerplatz  vorgenommen,  sowie  die
aufgeführten  Bauten,  soweit  es  der  Magistrat  verlangt,  zu  beseitigen
  und  den  Lagerplatz  in  den  Zustand  zu  setzen,  in  dem  er
sich  bei  Beginn  des  Mietsverhältnisses  befunden  hat.  Bei  verzögerter
  Räumung  hat  Mieter  0,5  Pfennig  Verzugsstrafe  für  den
Tag  und  qm  Fläche  zu  zahlen  und  falls  der  der  Stadt  entstehende
  Schaden  und  entgehende  Gewinn  den  Betrag  der  Verzugsstrase
  übersteigt,  auch  diesen  Mehrbetrag  der  Stadt  zu  ersetzen.

15.
Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Vermieters  bleibt  unberührt.
Der  städtischen  Verwaltung  wird  hierbei  das  Recht  zugestanden,  die
dem  Pfandrechte  unterworfenen  Gegenstände  ohne  gerichtliche  Beihülfe
  zu  veräußern  und  sich  wegen  ihrer  Forderungen  aus  dem
Erlös  zu  befriedigen.
§  16.
Die  Stempelkosten  dieses  Vertrages  trägt  der  Mieter.

Posen,  im  Oktober  1903.

Der  Magistrat.