Dienstanweisung
für  den

Betrieb  auf  den  städtischen  Ladeufern.

Die  Unschlagstelle  und  die  anderen  städtischen  Ladeuferkönnen
  zum  Ladeverkehr  benutzt  werden:

in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  September

von  6  Uhr  vormittags  bis  12  Uhr  mittags  und
von  1½  Uhr  bis  7  Uhr  nachmittags,
in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März
von  7  Uhr  vormittags  bis  12  Uhr  mittags  und
von  1½  Uhr  nachmittags  bis  zum  Eintritt  der  Dunkelheit.

Die  Verlängerung  der  Ladezeit  kann  in  dringenden  Fällen  an
einzelnen  Tagen  auf  Antrag  der  Interessenten  durch  den  Dezernenten
  der  Umschlagstelle  genehmigt  werden.

An  Sonntagen  und  staatlich  gebotenen  Feiertagen  ist  die  Umschlagstelle
  geschlossen,  auch  findet  an  diesen  Tagen  auf  den  anderen
städtischen  Ladeufern  ein  Ladeverkehr  nicht  statt.

Sämtliche  auf  den  städtischen  Ladeufern  verkehrende  Personen

haben  den  Anordnungen  der  zuständigen  Beamten  beziehungsweise
Stellvertreter  Folge  zu  leisten.
Der  Dienst  des  Personals  der  Umschlagstelle  dauert  so  lange,
als  der  Ladeverkehr  stattfindet.  Soweit  außerhalb  der  Ladezeiten
durch  die  Angestellten  Arbeiten  zu  verrichten  sind,  werden  diese  für  die
entsprechende  Zeit  tunlichst  während  der  Ladezeiten  vom  Dienst
freigestellt.

Das  Betriebspersonal  der  Umschlagstelle  ist  dem  zuständigen
Beamten  —  in  dessen  Abwesenheit  seinem  Stellvertreter  —  unterstellt,
  welcher  nach  Anweisung  des  Dezernenten  der  Umschlagstelle
den  Ladeverkehr  auf  den  städtischen  Ladeufern  zu  regeln,  und  die
Dienstverrichtungen  der  Angestellten  zu  überwachen  hat.  Letztere
haben  den  Anordnungen  des  zuständigen  Beamten  Folge  zu  leisten
und  sind  verpflichtet,  andere  dienstliche  Arbeiten  auf  der  Umschlagstelle
  auszuführen,  insoweit  sie  durch  ihre  gewöhnlichen  Dienstverrichtungen
  nicht  in  Anspruch  genommen  sind.

Posen,  den  3.  Juli  1903.

Der  Magistrat.