1  Kubikmeter,  tausend  Ziegelsteine  2c.  bereits  einmal  erreicht  ist.
Die  zu  einem  Frachtbrief  gehörenden  Güter  bilden  für  die  Berechnung
  des  Ufergeldes  eine  Einheit,  wenn  sie  zu  derselben  Tarifklasse
  gehören;  wenn  sie  zu  verschiedenen  Tarifklassen  gehören,  wird
das  Ufergeld  nach  den  einzelnen  Tarifklassen  besonders  gerechnet.

Güter,  welche  dem  König  oder  dem  Fürsten  von  Hohenzollern
gehören,  oder  für  deren  ausschließliche  Rechnung  befördert  werden,
sowie  Güter,  welche  Strombau=  und  ähnlichen,  zugleich  den  städtischen
Bollwerksanlagen  fördernden  Zwecken  dienen,  sind  vom  Ufergelde
befreit.

Bei  Benutzung  der  Umsschlagstelle  treten  zu  den  oben  ge—
nannten  Gebühren  (außer  den  bahnseitig  zur  Erhebung  gelangenden
Gebühren)  hinzu:

a)  für  das  Rangieren  der  Waggons  auf  der  Um—

schlagstelle  für  den  Waggon.  .  .  .  H000  M.

b)  für  die  Benutzung  der  Kräne  für  100  tg.  0,04  „

Dieser  Tarif  tritt  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  die  Ver—
öffentlichung  folgenden  Monats  in  Kraft.

Posen,  den  20.  September  1903.

Der  Magistrat.

Vorstehender  Tarif  wird  gemäß  88  18  und  77  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  von  uns  genehmigt.
Posen,  den  24.  November  1903.

Namens  des  Bezirksausschusses.
Der  Vorsitzende.
In  Vertretung
J.-No.  9038/03  B.  A.  von  Siegroth.

Vorstehender  Tarif  wird  hierdurch  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten
  Erlasses  vom  4.  September  1882  (G.  S.  S.  360)  vorbehaltlich
  seiner  periodischen  Revision  endgültig  festgestellt.

Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.

Posen,  den  14.  Dezember  1903.

(L.  S.)
Der  Regierungs-Präsident.

J.  V.
No.  8739,03  1  Ea.  Breyer.