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Abschnitt  X.  Städtische  Kreditanstalten.
a)  Sparkasse.

Statut

der  städtischen  Sparkasse  zu  Posen.

Abschnitt  I.
ZJwek  und  Rechtsverhältnisse.
§  1.
Zweck.
Die  Sparkasse  zu  Posen  hat  den  Zweck,  Gelegenheit  zur  Ansammlung
  und  nutzbringenden  Anlage  kleinerer  Ersparnisse  und  zur
Erlangung  von  Darlehnen  zu  bieten.

§  2.
Gewährleistung.
Für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  haftet
die  Stadtgemeinde  Posen.

§  3.

Die  Gewährleistung  beginnt  mit  dem  Augenblicke  der  giltig
erfolgten  Einzahlung  und  Aushändigung  eines  Sparkassenbuches.
§  4.

Sparktassenbuch.

Jedes  Sparkassenbuch  erhält  eine  fortlaufende  Nummer,  die
mit  derjenigen  übereinstimmt,  unter  welcher  die  Rechnung  für  den
Einleger  in  dem  Kontobuche  eröffnet  wird.  Dasselbe  ist  mit  dem
Siegel  der  Sparkasse  gestempelt,  von  dem  Vorsitzenden  der  Sparkassen-Deputation
  unterschrieben  (§  36)  und  von  zwei  Beamten
derselben  ausgefertigt.  Es  enthält  neben  dem,  vom  Einleger  angegebenen
  Namen  und  Wohnorte,  alle  Einzahlungen,  Zinsenzuschreibungen
  und  Rückzahlungen  übereinstimmend  mit  den  Eintragungen
  auf  dem  Konto  des  Einlegers.  Demselben  ist  das  vorliegende
  Statut  und  eine  Zinsberechnungs-Tabelle  vorgedruckt,  aus
welcher  ersichtlich  ist,  welchen  Ertrag  ein  Guthaben  von  1—1000  M
in  jedem  der  nächstfolgenden  10  Jahre  unter  Zurechnung  von  Zinsen
und  Zinseszinsen  gewährt.

Für  die  Aussertigung  eines  Sparkassenbuchs  hat  der  Spareinleger,
  wenn  er  das  Guthaben  in  den  ersten  12  Monaten  seines