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Bestandes  durch  Abhebung  vermindert,  eine  Gebühr  von  25  Pf.  zu
entrichten,  welche  bei  der  Rückzahlung  in  Abzug  gebracht  wird.
Diese  Gebühr  kommt  jedoch  nicht  zur  Hebung,  solange  das  Guthaben
  noch  den  Betrag  von  10  Mark  erreicht.

Sonst  sind  Gebühren  weder  bei  Einzahlungen  noch  bei
Hebungen  an  die  Sparkasse  zu  entrichten.

§  5.
Unterwerfung  unter  das  Statut.
Wer  Gelder  in  die  Sparkasse  einzahlt  oder  aus  derselben
hebt,  unterwirft  sich  hierdurch  allen  Bestimmungen  des  Statuts.
86.
Geldwährung.
Die  Einzahlungen  und  Rückzahlungen  müssen  in  denjenigen
Geldsorten  erfolgen,  welche  bei  allen  öffentlichen  Kassen  Kurs  haben.

87.
Höhe  der  Einlagen.

Die  Sparkasse  nimmt  Einlagen  zur  Verzinsung  von  ein  und
derselben  Person  von  1  Mark  bis  zu  1000  Mark  an.  Es  bleibt
dem  Ermessen  der  Sparkassen-Deputation  auheimgestellt,  auch  Einlagen
  von  mehr  als  1000  Mark  anzunehmen.

88.
Annahmestellen.

Zur  Bequemlichkeit  der  Sparer  bestehen  in  der  Stadt  Posen
Annahmestellen  für  die  Sparkasse.  Die  Geschäftszeit  und  Geschäftsstelle
  derselben  wird  alljährlich  am  Beginne  des  Rechnungsjahres
durch  die  Sparkassen-Deputation  in  denjenigen  Ortszeitungen  bekannt
gemacht,  welche  vom  Magistrat  zur  amtlichen  Veröffentlichung  seiner
Anzeigen  benutzt  werden.

Die  Annahmestellen,  für  deren  Verbindlichkeiten  die  Stadtgemeinde
  Posen  volle  Haftung  übernimmt,  nehmen  gegen  unterschriebene
  und  gestempelte  Quittungen  Einlagen  im  Betrage  von
1  Mark  bis  300  Mark  an  und  besorgen  unentgeltlich  die  Übersendung
  an  die  Sparkasse,  die  Eintragung  in  das  etwa  überreichte
Sparbuch,  bezw.  die  Neuausfertigung  eines  solchen  und  Aushändigung
  des  Sparbuchs  an  den  Vorzeiger  der  Quittung.  Rückzahlungen
  werden  von  den  Annahmestellen  nicht  besorgt.

Für  die  Verzinsung  ist  derjenige  Tag  maßgebend,  an  welchem
die  Zahlung  bei  der  Annahmestelle  erfolgt  ist.