Die  abgeholten  Einlagen  werden  vom  ersten  Tage  des  der
Abholung  folgenden  zweiten  Kalenderquartals  ab  nach  §  11  verzinst").
Die  Sparkassen-Deputation  ist  befugt,  den  Beginn  der  Verzinsung
auf  einen  früheren  oder  späteren  Zeitpunkt  festzusetzen  oder  den
Zinsfuß  herabzusetzen.

8  11.
Verzinsung.

Der  Zinsfuß  beträgt  3  Proz.,  bei  Einlagen  und  Guthaben
über  3000  Mark  26/10  Proz.  —  Die  Sparkassen-Deputation  hat
die  Befugnis.  den  Zinsfuß  für  Einlagen  bis  zu  3000  Mark  bis
auf  25/10  Proz  herabzusetzen  und  ihn  bis  auf  3  5/10  Proz.  zu  erhöhen.

Jede  Veränderung  des  Zinsfußes  ist  nach  Vorschrift  des
§  26  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In  der  Bekanntmachung  ist
hervorzuheben,  daß  die  Veränderung  mit  einem  bestimmt  zu  bezeichnenden
  mindestens  4  Wochen  über  den  Termin  der  gehörig
geschehenen  Bekanntmachung  hinaus  liegenden  Tage  in  Kraft  trete
und  von  da  ab  auch  für  alle  bisherigen  Sparkassen-Interessenten
Anwendung  finde,  welche  nicht  vorher  ihre  Guthaben  gemäß  §  14
gekündigt,  beziehungsweise  zurückgezogen  haben.

§  12.

Die  Zinsen  werden  derart  berechnet,  daß  der  Zinsenlauf  mit
dem  der  Einzahlung  folgenden  Werktage  beginnt  und  mit  dem  der
Abhebung  vorhergehenden  Werktage  endet.

Pfennigbeträge  werden  nicht  verzinst  und  Zinsbeträge  unter
5  Pf.  den  Interessenten  nicht  berechnet.

§  13.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  erfolgt  in  den  ersten  14  Tagen
nach  Abschluß  des  Rechnungsjahres  (1.  April  eines  Jahres  bis
31.  März  des  nächsten  Jahres).  Werden  dieselben  während  dieser
Zeit  nicht  abgehoben,  so  werden  sie  dem  Kapitale  zugeschrieben  und
wie  dieses,  vom  Beginn  des  neuen  Rechnungsjahres  ab  verzinst.

8  14.
Kündigung  und  Rückzahlung.
Die  Sparkasse  leistet  Rückzahlungen  bis  zum  Betrage  von
20  Mark  auf  jedesmaliges  Verlangen  ohne  vorherige  Kündigung.
Beträge  über  20  Mark  müssen  aufgekündigt  werden.

*)  Durch  die  Ausführungs-Bestimmungen  vom  18.  Dezember  1896
geändert  (Seite  127).