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für  die  bereits  vorhandenen,  sondern  auch  für  alle  späteren  Einlagen,
die  auf  das  so  gesperrte  Sparkassenbuch  geleistet  werden,  und  erstreckt
sich  auf  Kapital  und  Zinsen.  Stirbt  derjenige,  auf  dessen  Namen
das  Sparkassenbuch  lautet,  vor  Eintritt  des  Sperrtermins,  so  tritt
die  Beschränkung  sofort  mit  dessen  Tode  außer  Kraft.  Die  Verzichtleistung
  auf  die  Erhebung  von  Kapital  und  Zinsen  kann  nach  abgelaufener
  Sperrfrist  weiter  verlängert  werden.  Die  Sperrung  und
deren  Verlängerung  müssen  im  Sparkassenbuche  vermerkt  werden.

In  gleicher  Weise  kann  zu  Gunsten  einer  unverheirateten
Frauensperson  die  Rückzahlung  der  Einlagen  und  deren  Zinsen  bis
zur  Verheiratung  hinausgeschoben  werden.  Außer  mit  dem  Tode
erlischt  die  Sperrung  des  Sparkassenbuches  auch  dann,  wenn  die
Frauensperson,  ohne  zu  heiraten,  das  40.  Lebensjahr  erreicht  hat.

Einlagen  auf  gesperrte  Bücher  können  den  Betrag  von
1000  Mark  übersteigen.  (§  7  des  Statuts.)

§  20.

Zahlungen  erfolgen  nur  an  der  Amtsstelle  bei  Vorlegung
des  Sparkassenbuches.  Wird  das  ganze  Guthaben  abgehoben,  so
wird  das  Sparkassenbuch  zurückgegeben,  und  der  Beweis  der  Zahlung
durch  den  Zahlungsvermerk  des  Empfängers  geführt  (8  110,  I.  16
A.  L.-R.).  Durch  Einlösung  des  Sparkassenbuches  erlöschen  alle
und  jede  Forderungen,  die  an  die  Sparkasse  gemacht  werden  konnten.
Wird  nur  ein  Teil  des  Guthabens  zurückgenommen,  so  wird  die
Abschlagszahlung  in  dem  Sparkassenbuche  abgeschrieben  und  vom
Empfänger  eine  als  Rechnungsbelag  dienende  Quittung  (8  87,  I.  16
A.  L.-R.)  ausgestellt.

§  21.
Zahlung  an  den  Vorzeiger.

Die  Sparkasse  leistet  ihre  Zahlungen  ohne  Rücksicht  auf  den
Namen  desjenigen,  für  den  das  Sparkassenbuch  ausgefertigt  ist,  an
den  Vorzeiger  desselben,  dessen  Legitimation  zu  prüfen  sie  zwar
berechtigt  aber  nicht  verpflichtet  ist.  Eine  Ausnahme  findet  nur
statt,  wenn  vor  der  Auszahlung  eine  Pfändung  oder  Beschlagnahme
erfolgt,  oder  ein  schriftlicher  Einspruch  gegen  dieselbe  erhoben  und
in  den  Kassenbüchern  vorgemerkt  ist.  Folgt  dem  Einspruche  nicht
binnen  vier  Wochen  ein  gerichtliches  Verbot  auf  Auszahlung  des
Guthabens,  so  ist  die  Sparkasse  an  denselben  nicht  gebunden.

Der  Beschlagnahme  und  der  Zwangsvollstreckung  unterliegen
die  Forderungen  gegen  die  Sparkasse  nach  den  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen.