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Gegen  die  Abhebung  des  Guthabens  durch  einen  unbefugten
Dritten  kann  sich  der  Einleger  durch  einen  in  das  Sparkassenbuch
auf  der  Titelseite  einzutragenden  Vermerk:

„Die  auf  das  Konto  eingezahlten  Beträge  werden  nur
an  den  Einleger  oder  an  seinen  urkundlich  nachgewiesenen
Rechtsnachfolger  oder  Vertreter  ausgezahlt“,

jeder  Zeit  sichern.

Der  Vermerk  wird  vom  Rendanten  und  Buchhalter  vollzogen
und  die  Auszahlung  von  Spargeldern  erfolgt  alsdann  nur  nach
gehöriger  Prüfung  der  Befugnisse  desjenigen,  welcher  das  Spar—
kassenbuch  vorlegt.  Die  zur  Begründung  vorgelegte  Urkunde  wird
zurückbehalten  und  der  Vorleger  muß  als  derjenige,  für  welchen  er
sich  ausgibt,  vom  Rendanten  oder  Buchhalter  oder  von  einer  diesen
bekannten  zuverlässigen  Person  schriftlich  anerkannt  werden.

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Verdächtige  Sparfassenbücher.

Zahlungen  werden  nur  auf  unverletzte  und  unverdächtige
Sparkassenbücher  angenommen  und  geleistet.  Wird  bei  der  Sparkasse
  ein  Sparkassenbuch  vorgelegt,  welches  der  Fälschung  verdächtig
ist,  so  wird  dasselbe  gegen  Bescheinigung  zum  Zwecke  der  Prüfung
darüber  zurückbehalten,  ob  dasselbe  umzuschreiben  oder  die  Angelegenheit
  zur  strafrechtlichen  Verfolgung  geeignet  und  an  die  berufene
  Behörde  abzugeben  ist.

§  23.
Verkehr  mit  Auswärtigen.

Auswärtige  können  ihre  Einlagen  durch  die  Post  einsenden,
worauf  ihnen  das  Sparkassenbuch  auf  gleichem  Wege  zugestellt  wird.
Wer  weitere  Einlagen  machen  oder  Gelder  heben  will,  hat  das
Sparkassenbuch  stets  einzuschicken.  Der  Zahlungsvermerk  der  Kassenbeamten
  dient  in  solchen  Fällen  als  Qnittung  (§110  I.  16  A.  L.-R.)
bei  Teilzahlungen  der  Posteinlieferungsschein  als  Rechnungsbelag.
Die  Gefahr  der  Übersendung  trägt  der  Einleger,  ebenso  sämtliche
Kosten  derselben.

§  24.
Verlust  und  Vernichtung  der  Sparkassenbücher.

Das  Verfahren  bei  Verlust  und  Vernichtung  eines  Sparkassenbuches
  regelt  sich  nach  §  15a—d,  g  und  h  des  Allerhöchsten
Reglements  vom  12.  Dezember  1838  (siehe  Auhang)  und  den
88  839—842,  846—848  der  Zivilprozeßordnung  (8  20  des  Aus-