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führungsgesetzes  vom  24.  März  1879).  Als  Kassenbehörde  im
Sinne  dieser  Bestimmungen  gilt  die  Sparkassendeputation.  (8  34).
8  25.  ·
Einstellung  der  Verzinsung.

Wenn  sich  ein  Interessent  von  der  letzten  Vorzeigung  des
Sparkassenbuches  an  binnen  30  Jahren  nicht  bei  der  Kasse  meldet,
so  hört  von  diesem  Zeitpunkte  jede  Verzinsung  des  Guthabens  auf.

8  26.
Bekanntmachungen.

Die  Sparkasse  ist  gegen  die  Interessenten  in  allen  die  Sparkasse
  betreffenden  Angelegenheiten  nur  zur  Benachrichtigung  durch
öffentliche  Bekanntmachung  verpflichtet.  Eine  solche  ist  ausreichend,
wenn  sie  zwei  Mal  von  14  zu  14  Tagen  in  den  vom  Magistrate
zur  amtlichen  Veröffentlichung  seiner  Anzeigen  benutzten  Ortszeitungen
und  dem  Posener  Amtsblatt  erfolgt.  Mit  dem  Ablauf  des  14.  Tages
nach  der  zweiten  Einrückung  im  Posener  Amtsblatt  wird  die  Bekanntmachung
  als  gehörig  geschehen  erachtet.

§  27.
Statut-Anderungen.

.  Abänderungen  des  Statuts,  welche  durch  übereinstimmenden
Beschluß  des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten-Versammlung
unter  Genehmigung  des  Herrn  Oberpräsidenten  der  Provinz  Posen
vorgenommen  werden  oder  auch  bei  veränderten  Umständen  und
bemerkten  Mißbräuchen  auf  Anordnung  des  letzteren  nach  Maßgabe
der  gesetzlichen  Bestimmungen  erfolgen  können,  werden  durch  öffentliche
Bekanntmachung  (8  26)  zur  Kenntnis  der  Beteiligten  gebracht.
Von  denjenigen,  welche  die  Guthaben  nicht  binnen  3  Monaten
zurückziehen,  wird  angenommen,  daß  sie  sich  dem  neuen  Statut
unterwerfen.  g  28  «

Auflösung.

Die  Gemeinde  hat  das  Recht,  die  Sparkasse  eingehen  zu
lassen.  Ein  dahin  gehender  Beschluß  der  städtischen  Körperschaften
unterliegt  der  Genehmigung  des  Herrn  Oberpräsidenten.  Die
Auflösung  der  Sparkasse  wird  6  Monate  vorher  bekannt  gemacht.
Mit  Ablauf  der  sechsmonatlichen  Frist  hört  die  Verzinsung  auf.
Die  Guthaben  derjenigen,  die  sich  innerhalb  obiger  Frist  nicht
melden,  werden  an  die  Hinterlegungsstelle  abgeführt,  womit  jede
Verpflichtung  der  Sparkasse  aufhört.  Der  Überschuß  wird  Eigentum
der  Stadtgemeinde.