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Abschnitt  II.
Perwaltung  und  Infücht.
8  29.
Verhältnis  zur  Gemeinde.
Die  Sparkasse  ist  eine  Gemeinde-Anstalt.  Ihre  Fonds  müssen

getrennt  von  anderen  städtischen  Fonds  verwaltet  und  verwahrt
werden.

30.
Nutzung  und  Anlage  der  Bestände.
Die  baren  Bestände  der  Sparkasse  sind,  soweit  sie  nicht  zur

Bestreitung  der  vorkommenden  Zahlungen  verfügbar  zu  halten  sind,
in  sicherer  Weise  zinsbar  anzulegen.

1.

5

Die  Anlegung  darf  erfolgen:
in  Schuldverschreibungen,  welche  von  dem  deutschen  Reiche  oder
von  einem  deutschen  Bundesstaate  mit  gesetzlicher  Ermächtigung
ausgestellt  sind,  oder  deren  Verzinsung  von  dem  deutschen
Reiche  oder  einem  deutschen  Bundesstaate  garantiert  ist,
in  Rentenbriefen  der  zur  Vermittelung  der  Ablösung  von  Renten
in  Preußen  bestehenden  Rentenbanken,
in  Pfandbriefen  preußischer,  unter  staatlicher  Aufsicht  stehender
landschaftlicher  Kredit-Institute,

In  Inhaberpapieren  der  zu  1  bis  3  bestimmten  Art
müssen  stets  mindestens  25  pCt.  der  Gesamt-Einlagen  angelegt
  sein.
in  Schuldverschreibungen,  welche  von  preußischen,  kommunalen
Korporationen  oder  öffentlichen  Genossenschaften  mit  Korporationsrechten,
  insbesondere  Meliorations=  und  Deichgenossenschaften
ausgestellt  und  entweder  seitens  des  Gläubigers  kündbar  sind
oder  einer  regelmäßigen  Amortisation  unterliegen.

Sovweit  solche  Schuldverschreibungen  nicht  in  der  Provinz
Posen  ausgestellt  sind,  müssen  sie  auf  den  Inhaber  lauten  und
im  Kurszettel  der  Berliner  Börse  notiert  sein.

Hin  Darlehen  gegen  Verpfändung  von  solchen  auf  den  Inhaber

lautenden  Schuldverschreibungen,  welche  nach  den  für  die  Reichsbank
  geltenden  Bestimmungen  von  dieser  beliehen  werden  dürfen,
oder  von  den  Sparbüchern  der  städtischen  Sparkasse  zu  Posen.

Die  Beleihung  darf,  sofern  Sparkassenbücher  oder  Schuldverschreibungen,
  welche  nach  Nr.  1—4  von  der  Sparkasse  angekauft
  werden  dürfen,  als  Unterpfand  gegeben  werden,  85  pCt.,
„fünf  und  achzig  Prozent“  des  Kurswertes  und,  wenn  dieser