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höher  als  der  Nominalwert  ist,  des  Letzteren,  bei  anderen  Schuldverschreibungen
  diejenige  Grenze  nicht  übersteigen,  welche  nach
den  für  die  Reichsbank  bestehenden  Bestimmungen  für  die
Beleihung  durch  diese  gezogen  ist.

Sinkt  während  der  Dauer  des  Darlehns  der  Kurs  des  Unterpfandes
  um  5  pCt.,  so  ist  der  Verpfänder  verpflichtet,  die
ursprüngliche  Sicherheit  dadurch  wieder  herzustellen,  daß  er  nach
Wahl  der  Sparkasse  entweder  eine  verhältnismäßige  Abschlagszahlung
  macht,  oder  das  Unterpfand  auf  das  ursprüngliche  Verhältnis
  erhöht.

Geschieht  dies  binnen  der  ihm  gestellten  Frist  nicht,  so  ist  die
Sparkasse  berechtigt,  sich  aus  dem  Unterpfande  durch  Verkauf  bezahlt
  zu  machen.

6.  bis  zur  Höhe  von  60  pCt.  der  Gesamteinlagen  in  sicheren
Hypotheken  auf  im  Amtsgerichtsbezirk  Posen  belegenen  Grundstücken
  oder  in  Darlehnen  gegen  Schuldschein  unter  Verpfändung
solcher  Hypotheken  oder  Grundschulden.

Eine  Hypothek  oder  Grundschuld  ist  als  sicher  anzunehmen,
wenn  sie:

a)  bei  Hausgrundstücken  iunerhalb  der  ersten  Hälfte,
b)  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken  innerhalb  der  ersten  drei

Fünftel  ihres  Wertes  zu  stehen  kommt.

Der  Wert  wird  bei  jeder  Beleihung,  erforderlichenfalls  unter
Zuziehung  besonderer  Sachverständigen,  von  der  Sparkassen-Deputation
  festgestellt  und  zwar  unter  Berücksichtigung  aller  wertbestimmenden
  Momente,  namentlich  der  Lage,  der  Größe,  der  Versicherung
  der  Gebäude  und  ihres  baulichen  Zustandes,  der  Erwerbspreise,
  bei  städtischen  Grundstücken  des  Gebänudesteuer-Nutzungswertes,
  der  zeitigen  Mietserträge,  bei  ländlichen  Grundstücken  unler
Rücksichtnahme  auf  den  Grad  der  Kultur,  auf  den  Grundsteuer-Reinertrag
  und  auf  etwaige  landschaftliche  Taxen.

Die  Beleihung  von  Hausgrundstücken  darf  in  keinem  Falle
das  Zehnfache  des  Gebäudesteuer-Nutzungswertes  übersteigen.

In  der  Regel  sind  nur  solche  Hypotheken  und  Grundschulden
zu  erwerben,  welche  im  Grundbuche  an  erster  Stelle  eingetragen  sind.

Soweit  eine  Anlegung  der  Gelder  in  der  vorbezeichneten  Art
nicht  tunlich  ist,  sind  dieselben  bei  der  Reichsbank,  der  Preußischen
Seehandlung,  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse,  der
Provinzial-Hilfskasse,  der  Posener  landschaftlichen  Bank  oder  der
Ostbank  für  Handel  und  Gewerbe  zinsbar  anzulegen.