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Solange  die  städtische  Pfandleih-Anstalt  besteht,  hat  die
Sparkasse  die  zum  Betriebe  derselben  erforderlichen  Beträge  ver—
fügbar  zu  halten.  Der  Zinsfuß  für  die  Vorschüsse  an  die  Pfand—
leih-Anstalt  wird  alljährlich  durch  Gemeindebeschluß  festgesetzt.

Ausnahmsweise  können  die  Bestände  der  Sparkasse  durch
Gemeindebeschluß  unter  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  der
Provinz  Posen  auch  anderweitig  angelegt  werden.

831.
Verwaltungskosten.

Sämtliche  Verwaltungskosten  bestreitet  die  Sparkasse  aus
eigenen  Mitteln.  Durch  Gemeindebeschluß  wird  alljährlich  der
Betrag  festgestellt,  welchen  die  Sparkasse  zur  Besoldung  der
Beamten  und  für  die  Benutzung,  Beheizung  und  Beleuchtung  der
Amtsstelle  beizusteuern  hat.

8  32.
Reservefonds.

Zur  Ausgleichung  etwaiger  Aussälle  und  zur  Sicherstellung
für  unvorhergesehene  Fälle  besteht  ein  Reservefonds,  der  aus  den
jährlichen  Verwaltungsüberschüssen  angesammelt  und  ergänzt  wird.

Die  nach  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  sich  alljährlich
ergebenden  überschüsse  der  laufenden  Verwaltung  werden  dem
Reservefonds  so  lange,  bis  der  Letztere  5  pCt.  von  dem  Gesamtguthaben
  der  Spareinleger,  welches  nach  dem  Durchschnitt  der
letzten  drei  Jahre  unter  Zugrundelegung  der  Finalabschlüsse  zu
berechnen  ist,  beträgt,  vollständig,  sodann  aber  alljährlich  mindestens
mit  der  Hälfte  des  Jahresüberschusses  zugeführt,  bis  der  Reservefonds
10  pCt.  des  Gesamtguthabens  der  Spareinleger  erreicht  hat.  Die
hiernach  nicht  dem  Reservefonds  zuzuführenden  überschüsse  können
auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses  nach  eingeholter  Genehmigung
des  Regierungs-Präsidenten  zu  gemeinnützigen  Zwecken  verwendet
werden.  Die  Wertpapiere  werden  zum  Tageskurse  nach  den  Notierungen
  des  amtlichen  Berliner  Kurszettels  am  Schlusse  des
Rechnungsjahres  berechnet.  Wertpapiere,  welche  in  diesem  Kurszettel
  nicht  notiert  sind,  werden  zum  Anschaffungspreise  jedoch  nicht
über  pari  eingesetzt.  Der  Reservefonds  darf  nur  in  den  im  §  30
unter  Nr.  1,  2  und  3  aufgeführten  Werten  angelegt  und  muß  als
Spezialfonds  verwaltet  werden.

Etwaige  Barbestände  sind  stets  bei  der  Provinzial-Hilfskasse,
bei  der  Reichsbank  oder  bei  der  Sparkasse  zu  belegen.