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Mindestens  10  pCt.  desselben  sind  in  entsprechender  Weise
zur  sofortigen  Flüssigmachung  bereit  zu  halten.

§  33.  4t
Eine  andere  Verfügung  über  die  Gelder  der  Sparkasse,  als
die  in  diesem  Statute  festgestellte,  ist  nicht  statthaft.

§  34.
Sparkassen-Deputation.

Die  Sparkasse  wird  durch  eive  besondere  Deputation  (8  59
der  Städte-Ordnung)  verwaltet.  Diese  besteht:

1.  aus  drei  Magistratsmitgliedern  und

2.  neun  stimmfähigen  Bürgern,  von  den  wenigstens  drei
Stadtverordnete  sein  müssen,  und  welche  die  Stadtverordneten-Versammlung
  auf  drei  Jahre  wählt.

Den  Vorsitz  führt  das  älteste  Magistrats-Mitglied.  In
Behinderungsfällen  wird  es  von  dem  anderen  Magistrats-Mitgliede
  vertreten.

Die  Mitglieder  der  Deputation  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich
  und  sind  zur  dienstlichen  Verschwiegenheit  verpflichtet.

8  35.

Die  Sparkassen-Deputation  vertritt  die  Sparkasse  in  allen
gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Geschäften,  auch  in  solchen,  zu
welchem  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  verlangen.  Sie  hat  die
Befugnis,  sich  nicht  für  einzelne  Fälle  besondere  Vertreter  zu  bestellen,
  sondern  auch  gewisse,  häufig  vorkommende  Rechtshandlungen
einem  ihrer  Mitglieder  ein  für  allemal  zu  übertragen.

Urkunden  der  Sparkassen-Deputation,  welche  die  Sparkasse
verpflichten  sollen,  müssen  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
  und  wenigstens  zwei  anderen  Mitgliedern  unterschrieben
und  mit  dem  Siegel  der  Sparkasse  versehen  sein.

8  36.

Die  Sparkassen-Deputation  hat  innerhalb  der  Grenzen  dieses
Statuts  die  Sparkasse  zu  verwalten,  namentlich  deren  Geschäftsbetrieb,
  die  Kassen=  und  Buchführung  zu  überwachen,  über  die
zinsbare  Belegung  der  Gelder  und  Beschaffung  der  Barbestände  zu
beschließen,  die  Sicherheit  der  ausstehenden  Forderungen,  deren
Kündigung  und  Einziehung  zu  beaufsichtigen  und  zu  besorgen.

Insbesondere  ist  die  Sparkassen-Deputation  verpflichtet,
mindestens  alle  fünf  Jahre,  und  zwar  vor  Ablauf  des  jeweiligen