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Rechnungsjahres,  sämtliche  ausstehende  Hypothekenforderungen,  sowie
die  als  Pfand  übergebenen  Hypotheken  und  Grundschulden,
hinsichtlich  ihrer  Sicherheit  einer  genauen  Prüfung  zu  unterziehen.
Für  diese  Prüfung  sind  dieselben  Grundsätze  maßgebend,  welche  für
die  erstmalige  Beleihung  oder  Verpfändung  vorgeschrieben  sind
(6  30  Nr.  6  und  §  37).  In  Fällen,  in  denen  die  erforderliche
Sicherheit  nicht  mehr  vorhanden  ist  und  die  Schuldner  nicht  anderweitige
  genügende  Sicherheit  verschaffen  oder  entsprechende  Rückzahlungen
  leisten,  sind  die  Darlehne  sofort  zu  kündigen.

§  37.

Die  Sparkassen-Deputation  versammelt  sich  zur  Besorgung
der  regelmäßigen  Geschäfte  in  der  Regel  monatlich  einmal,  außerdem
  auf  Einladung  des  Vorsitzenden,  so  oft  das  Bedürfnis  es
erheischt.  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von
mindestens  fünf  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden  erforderlich.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Zu  hypothekarischen  Ausleihungen  und  zur  Gewährung  von
Darlehnen  gegen  Verpfändung  von  Hypotheken  oder  Grundschulden
ist  jedoch  die  Zustimmung  von  fünf  Mitgliedern  erforderlich.  In
den  Sitzungen  ist  ein  Protokoll  zu  führen,  aus  welchem  die  Abstimmung
  der  einzelnen  Mitglieder  ersichtlich  sein  muß.

8§  38.
Geschäftszeit  und  Amtsstelle.

Der  Ort  und  die  Zeit,  in  welcher  die  Sparkasse  für  das
Publikum  geöffnet  ist,  wird  vom  Magistrat  alljährlich  bekannt
gemacht.  Es  kann  von  der  Sparkassen-Deputation  angeordnet
werden,  daß  während  einer  Woche  vor  dem  jährlichen  Rechnungs-Abschlusse
  weder  Einnahmen  anzunehmen  noch  Rückzahlungen  zu
leisten  sind.

§  39.
Kassenbeamte.

Mit  Besorgung  der  laufenden  Kassengeschäfte  sind  auf  Grund
der  geltenden  Städteordnung  angestellte  kautionspflichtige  Beamte
—  Rendant,  Buchhalter,  Assistent  —  betraut.

8  40.
Dem  Rendanten  liegt  die  Beaussichtigung  des  Kassenverkehrs,
die  prompte  Abwickelung  der  Kassengeschäfte,  der  Ankauf,  der  Ver—
kauf  und  die  Einlösung  der  geldwerten  Papiere  ob  (8g  36).