§  41.

Bei  der  Kassen=  und  Buchführung  sind  die  für  die  städtischen
Kassen  ergangenen  Vorschriften  zu  beachten  und  Rendant  und  Buchhalter
  dafür  verantwortlich,  daß  Alles  richtig  gebucht  wird,  was
zur  Kasse  oder  aus  derselben  gezahlt  wird.  Die  Kasse  erkennt  nur
eine  von  beiden  Beamten  vollzogene  Eintragung  als  verbindlich  an;
deshalb  dürfen  nur  in  Anwesenheit  beider  Beamten  Einlagen  angenommen
  und  Zahlungen  geleistet  werden.  Die  Namen  der  Beamten
werden  durch  Aushang  an  der  Amissstelle  bekannt  gemacht.

8  42.
Amtsverschwiegenheit.
Die  Beamten  der  Sparkasse  sind  zur  dienstlichen  Verschwiegenheit
  über  die  Einleger  und  die  Einlagen  verpflichtet.

§  43.
Verwahrung  der  Bestände.

Die  zur  Besorgung  der  laufenden  Kassengeschäfte  erforderlichen
Barbestände  werden  an  der  Amtssstelle  in  einem  feuersicheren  Geldspinde
  verwahrt,  welcher  unter  dem  gemeinschaftlichen  Verschlusse
des  Rendanten  und  Buchhalters  steht.  Der  Bestand  wird  an  jedem
Kassentage  festgestellt  und  im  Tagesabschlußbuche  vorgetragen.

8  44.

Die  der  Sparkasse  gehörenden  Schuldurkunden  und  geldwerten
Papiere  werden  in  der  Schatzkammer  des  Rathauses  in  einem
besonderen  feuerfesten  eisernen  Geldspinde  mit  dreifachem  Verschlusse
aufbewahrt.  Einen  Schlüssel  führt  der  Vorsitzende  der  Sparkassen-Deputation,
  den  zweiten  ein  Mitglied  derselben,  den  dritten  der
Rendant.

Die  Wertpapiere  des  Reservefonds  sind  von  den  übrigen
Wertpapieren  getrennt  zu  halten.

Die  auf  den  Inhaber  lautenden  Wertpapiere  sind  unmittelbar
nach  dem  Erwerbe  durch  den  Magistrat  außer  Kurs  zu  setzen.

§  45.
Kassenrevision.

Die  ordentliche  Revision  der  Bücher  und  Bestände  der  Sparkasse
  erfolgt  allmonatlich  durch  den  Vorsitzenden  und  ein  Mitglied
der  Sparkassen-Deputation  an  demjenigen  Tage,  an  welchem  die
übrigen  Kassen  revidiert  werden.  Außerdem  hat  ein  Mitglied,
welches  vom  Vorsitzenden  hierzu  abgeordnet  ist,  zu  verschiedenen
Zeiten  während  der  Dienststunden  zu  revidieren  und  insbesondere