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die  eingereichten  oder  eingeforderten  Sparkassenbücher  mit  den  Eintragungen
  in  den  Kassenbüchern  zu  vergleichen.

Endlich  wird  die  Kasse  jährlich  mindestens  einmal  von  dem
Magistrats-Dirigenten  an  demjenigen  Tage,  an  welchem  eine  außerordentliche
  Revision  sämtlicher  Kassen  stattfindet,  unter  Zuziehung
des  Stadtverordneten-Vorstehers  und  der  Sparkassen-Deputation
revidiert.  Das  Revisionsprotokoll  und  der  Kassenabschluß  sind
dem  Magistrat  jedesmal  einzureichen.

8  46.
Beläge.

Sämtliche  Einnahmen  und  Ausgaben  müssen  durch  Beläge
gerechtfertigt  sein.  Die  nicht  auf  dem  Etat,  oder  ein  für  allemal
erlassenen  Anweisungen,  beruhenden  Ausgaben  bedürfen  zu  ihrer
Rechtfertigung  einer  besonderen  Anweisung  der  Sparkassen-Deputation.
Nur  für  die  Einzahlung  der  Einlagen  und  die  Auszahlung  von
Guthaben  und  Zinsen  bedarf  es  einer  Anweisung  nicht.

§  47.
«  Die  von  einer  Kassenrevision  zur  andern  abgehobenen  Kapitalbeträge
  und  Stückzinsen  werden  gesondert  in  einer  Nachweisung
zusammengestellt,  bei  der  Revision  mit  den  Kassenbüchern  verglichen
und,  nachdem  die  Uebereinstimmung  bescheinvigt  worden,  dem
Magistrat  zum  Zwecke  der  rechnerischen  Feststellung  überreicht  und
demnächst  der  Sparkasse  zurückgegeben.

8  48.
Rechnungslegung.

Nach  Ablauf  des  Rechnungsjahres,  und  zwar  spätestens  innerhalb
  sechs  Monaten,  wird  von  dem  Rendanten  über  den  Geldverkehr
  bei  der  Sparkasse  Rechnung  gelegt  und  zwar  für  die  Sparkasse
  und  den  Reservefonds.  ·

Die  Monatsnachweisungen  (§  47)  werden  mit  den  Belägen
der  Rechnung  beigelegt  und  derart  verwendet,  daß  nur  die  festgegestellten
  Schlußsummen  zur  Verausgabung  gelangen.

Jeder  Rechnung  ist  der  Abschluß  voranzuschicken.  In  den
Abschluß  der  Sparkasse  ist  der  Abschluß  der  Pfandleihkasse  nachrichtlich
  aufzunehmen.

Die  Sparkassen-Deputation  bescheinigt  die  Übereinstimmung
der  Rechnungen  mit  den  Kassenbüchern  und  bestätigt  endgültig  die
Aufstellung  des  Vermögenszustandes  (Bilanz)  der  Sparkasse.  Über