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die  Art  und  Weise,  wie  die  Bilanz  anzufertigen  ist,  trifft  die
Sparkassen-Deputation  Bestimmung.
Die  Rechnungen  werden  ebenso  wie  die  übrigen  städtischen
Rechnungen  abgenommen.
Nach  der  Entlastung  werden  die  eingelösten  Sparkassenbücher

vernichtet.
8  49.

Jahresbericht.

Nach  Abschluß  des  Rechnungsjahres  wird  über  den  Stand
der  Sparkasse  ein  Geschäftsbericht  angefertigt,  dem  Magistrat
überreicht  und  veröffentlicht.

§  50.
Aufsicht  der  städtischen  Behörden.

Der  Magistrat  bildet  die  Aussichtsbehörde.  Es  steht  ihm
das  Recht  zu,  jegliche  Auskunft  zu  verlangen,  sowie  die  Abhaltung
besonderer  Kassenrevisionen  und  die  Revisionen  sämlicher  Dokumente
einzuleiten.

§  51.
Aufsicht  des  Staates.

Den  Staatsbehörden  verbleibt  das  durch  Reglement  vom
12.  Dezember  1838  verliehene  Aussichtsrecht.

§  52.
Wirksamkeit.

Dieses  Statut  tritt  mit  dem  1.  Juli  1890  in  Kraft.  Mit
22.  Oktober  1878
15.  November  1878

aufgehoben.

diesem  Tage  wird  das  bisherige  Statut  vom
12.  April  1883
».  17.  Mai  1883
Posen,  den  28.  Februar  1890.
Der  Magistrat.

mit  seinem  Nachtrage  vom

Vorstehendes  Statut  ist  durch  Verfügung  des  Herrn  Oberpräsidenten
  vom  9.  Mai  1890  bestätigt  worden.  Ferner  hat  der

Nachtrag  zu  §  10  a  des  Statuts  am  22.  Mai  1896
„  II  „  S§  30  bezw.  34  „  „  „  2.  Oktober  1897

„  III  „  832  „  „  „  27.  Juni  1898

„  IV,  S§F  11  und  30  „  „  „  4.  August  1899
#  Va,  8§  34  „  „  „  26.  Novbr.  1900
,  VlI  „  §F  12  „  „  „  26.  März  1902
die  Bestätigung  des  Herrn  Oberpräsidenten  erhalten.  «