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Ausführungs-Bestimmungen  zu  8  10a.

1.  Sparer,  die  innerhalb  der  Stadt  Posen  eine  Wohnung
oder  ein  Geschäftslokal  haben,  können  die  Abholung  von  Spareinlagen
  beantragen.

Der  Antrag  ist  von  dem  Sparer  in  der  Sparkasse  oder  bei
einem  zum  Abholen  von  Spareinlagen  legitimirten  (Nr.  4)  Ratsboten
  mündlich  zu  Protokoll  zu  stellen.  Hierbei  hat  der  Sparer,
wenn  er  sich  bereits  im  Besitze  eines  Sparbuchs  der  Sparkasse
befindet,  das  Letztere  vorzuzeigen,  auch  anzugeben,  zu  welchen  regelmäßigen
  Wocheneinlagen  (25  Pf.,  50  Pf.,  1  M.  oder  2  M)  er
sich  erbietet,  und  ob  die  Abholung  in  Zwischenräumen  von  einer
oder  zwei  Wochen  erfolgen  soll.  Ausnahmsweise  kann  auch  die
Abholung  in  längeren  Zwischenräumen  von  der  Sparkasse  übernommen
  werden.

2.  Der  Sparer  erhält  darauf  ein  von  der  Sparkasse  auf
seinen  Namen  ausgefertigtes,  nicht  übertragbares  Sparmarkenbuch,
in  welchem  50  Sparmarken  Aufnahme  finden  können.

·  In  dieses  Sparmarkenbuch  hat  der  abholende  Bote  bei  der
Abholung  als  Quittung  über  den  erhaltenen  Geldbetrag  Sparmarken
  im  Werte  des  abgeholten  Betrages  einzukleben.  Es  ist
Sache  des  Sparers,  genau  darauf  zu  achten,  daß  jedes  Mal
der  richtige  Betrag  in  Marken  eingeklebt  wird.  Die  eingeklebten
Marken  sind  von  dem  Boten  durch  Stempelabdruck  zu  entwerten.

3.  Zur  Quittungsleistung  werden  Sparmarken  im  Wertbetrage

  von  25  Pf.,  50  Pf.  und  1  M.  ausgegeben.  Die  Sparmarken
  enthalten  den  Wertbetrag  in  deutlichem  Auddruck.
„  4.  Die  Abholung  erfolgt  durch  Ratsboten,  die  mit  einer
besonderen  schriftlichen  Legitimation  versehen  sind  und  diese  auf
Verlangen  dem  Sparer  vorzuzeigen  haben.  Der  Sparer  hat  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  er  nur  an  einen  gehörig  legitimierten
Boten  zahlt.

5.  Es  ist  gestattet,  dem  abholenden  Boten  neben  der  verabredeten
  Wocheneinlage  außerordentliche  Spareinlagen  zu  übergeben.
Diese  dürfen  nur  in  einem  Vielfachen  der  unter  Nr.  3  angegebenen
Wertbeträge  bestehen  und  acht  Mark  nicht  übersteigen.

Auch  über  die  außerordentlichen  Spareinlagen  ist  in  gleicher
Weise,  wie  über  die  regelmäßigen  Wocheneinlagen,  durch  Einkleben
von  Sparmarken  in  das  Sparmarkenbuch  von  dem  abholenden
Boten  zu  quittieren.