428

6.  Die  Sparkasse  haftet  für  die  den  Boten  ausgehändigten
Spareinlagen,  sofern  nach  Maßgabe  der  Nr.  2,  4  und  5  verfahren  ist.

7.  Mit  Beginn  des  der  Abholung  folgenden  Monats  werden
die  abgeholten  Spareinlagen  von  der  Sparkasse  dem  Konto  des
Sparers  zugeschrieben  und  von  da  ab  gemäß  §  11  des  Statuts
verzinst.  ·  .

Befindet  sich  der  Sparer  bereits  im  Besitz  eines  Sparbuchs,
so  wird  das  Letztere  bei  der  nächsten  Vorlegung  in  der  Sparkasse
mit  dem  Konto  in  Übereinstimmung  gebracht.  Anderenfalls  fertigt
die  Sparkasse  für  den  Sparer  ein  neues  Sparbuch  aus  und  übersendet
  es  ihm,  sofern  er  es  nicht  auf  ergangene  Aufforderung  binnen
einer  Woche  unter  Vorlegung  seines  Sparmarkenbuchs  in  der  Sparkasse
  abholt,  durch  den  abholenden  Boten.  Diese  Zusendung
erfolgt  kostenlos.

8.  Rückzahlungen  werden  von  der  Sparkasse  auf  die  abgeholten
  Spareinlagen  nur  insoweit  geleistet,  als  die  Leetzteren
bereits  gemäß  Nr.  7  dem  Konto  des  Sparers  zugeschrieben  sind.

9.  Sobald  alle  Felder  des  Sparmarkenbuchs  mit  Markeu
gefüllt  sind,  ist  das  Buch  in  der  Sparkasse  gegen  ein  neues  umzutauschen.
  Der  Umtausch  wird  auf  Verlangen  des  Sparers  von
dem  abholenden  Boten  kostenlos  bewirkt.  «

Sparbücher  dürfen  den  abholenden  Boten  von  dem  Sparer
nicht  übergeben  werden.  Über  den  Inhalt  des  zum  Umtausch  eingereichten
  Sparmarkenbuchs  wird  von  der  Sparkasse  eine  Aufrechnungsbescheinigung
  erteilt,  welche  lediglich  zur  Information  des
Sparers  bestimmt  ist.

10.  Das  Sparmarkenbuch  und  die  in  dasselbe  eingeklebten
Sparmarken  sind  von  dem  Sparer  sorgfältig  aufzubewahren.
Verlorene  Sparmarken  werden  in  der  Regel  von  dem  Guthaben
des  Sparers  in  Abzug  gebracht.  Ausnahmen  hiervon  können  aus
Gründen  der  Billigkeit  von  der  Sparkassen-Deputation  zugelassen
  werden.

11.  Bleibt  ein  Sparer  drei  Mal  hintereinander  mit  der
Zahlung  der  versprochenen  Wocheneinlage  im  Rückstande,  so  wird
die  Abholung  eingestellt.  Die  Letztere  kann  auf  seinen  Antrag  von
der  Sparkasse  wieder  aufgenommen  werden.

Posen,  den  18.  Dezember  1896.
Der  Magistrat.