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Bedingungen

für  den

Lombardverkehr  bei  der  städtischen  Sparkasse  in  Posen.

1.  Die  städtische  Sparkasse  in  Posen  gewährt  Darlehne  gegem

Verpfsändung  von

a)
b)

0)

d)

C)

Sparbüchern  der  städtischen  Sparkasse  zu  Posen;
Schuldverschreibungen,  welche  von  dem  deutschen  Reiche  oder
von  einem  deutschen  Bundesslaate  mit  gesetzlicher  Ermächtigung
ausgestestellt  sind,  oder  deren  Verzinsung  von  dem  deutschen
Reiche  oder  einem  deutschen  Bundesstaate  garautiert  ist;
Rentenbriefe  der  zur  Vermittelung  der  Ablösung  von  Renten
in  Preußen  bestehenden  Rentenbanken;

Pfandbriefe  preußischer  unter  staatlicher  Aufsicht  stehender
landschaftlicher  Kredit-Institute;

Schuldverschreibungen,  welche  von  preußischen,  kommunalen
Korporationen  oder  öffentlichen  Genossenschaften  mit  Korporatiousrechten,

  insbesondere  Meliorations=  und  Deichgenossenschaften

  ausgestellt  und  entweder  seitens  des  Gläubigers
kündbar  sind  oder  einer  regelmäßen  Amortisation  unterliegen.
Soweit  solche  Schuldverschreibungen  nicht  in  der  Provinz
Posen  ausgestellt  sind,  müssen  sie  auf  den  Inhaber  lauten
und  im  Kurszettel  der  Berliner  Börse  notiert  sein,

zu  a  bis  e  bis  zur  Höhe  von  85  %  des  Kurswertes  und
wenn  dieser  höher  als  der  Nominalwert  ist,  des  Letzteren;
allen  übrigen  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
welche  von  der  Reichsbank  beliehen  werden  dürfen,  nach
Maßgabe  der  für  diese  beftehenden  Bestimmungen  bis  zur
Höhe  von  75  bezw.  50  %  des  Wertes.

Sinkt  während  der  Dauer  des  Darlehns  der  Kurs  des

Unterpfandes  um  50%,  so  ist  der  Verpfänder  verpflichtet,  die
ursprüngliche  Sicherheit  dadurch  wieder  herzustellen,  daß  er  nach
Wahl  der  Sparkasse  entweder  eine  verhültuismäßige  Abschlagszahlung
  macht  oder  das  Unterpfand  auf  das  ursprüngliche  Verhältnis
  erhöht.  Geschieht  dies  binnen  der  ihm  gestellten  Frist

nicht,

so  ist  die  Sparkasse  berechtigt,  sich  aus  dem  Unterpfande

durch  Verkauf  bezahlt  zu  machen.

2.  Darlehne  im  Betrage  von  weniger  als  100  M  werden

in  der  Regel  nicht  gewährt.