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3.  Das  Darlehn  kann  täglich  zurückgezahlt  und  täglich  ohne
Kündigungsfrist  zurückgefordert  werden.  Zum  Nachweise  der  Rückforderung
  genügt  die  Absendung  eines  eingeschriebenen  Briefes  an
die  Adresse  des  Darlehnsnehmers  oder  eine  vom  Ratsboten  bei
Bestellung  des  Briefes  aufgenommene  Zustellungsurkunde.

4.  Gerät  der  Schuldner  mit  der  Rückzahlung  in  Verzug,
oder  bleiben  die  Zinsen  rückständig,  so  ist  die  Sparkasse  berechtigt
unter  Ausschluß  des  §  1234  B.  G.  B.  bezw.  §  368  H.  G.  B.,
ohne  gerichtliche  Ermächtigung  oder  Mitwirkung  das  bestellte  Pfand
durch  einen  ihrer  Beamten  oder  durch  einen  zu  Versteigerungen
befugten  Beamten  öffentlich  verkaufen,  oder  wenn  das  verpfändete
Wertpapier  einen  Börsenpreis  hat,  den  Verkauf  auch  nicht  öffentlich
zum  laufenden  Preise  der  Berliner  Börse  bewirken  zu  lassen  und
sich  aus  dem  Erlöse  wegen  Kapitals,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt
zu  machen.  Aus  Sparbüchern  der  städtischen  Sparkasse  zu  Posen
erfolgt  die  Befriedigung  ohne  weiteres  durch  Abschreibung  und
nötigenfalls  durch  Auflösung  des  Sparbuches.

5.  Der  Zinsfuß  wird  von  der  Sparkassen-Deputation  festgesetzt
  und  durch  Aushang  am  Geschäftslokal  der  Sparkasse  bekannt
gemacht.  Veränderungen  des  Zinsfußes  haben  von  dem  Tage  des
Aushanges  der  bezüglichen  Bekanntmachung  am  Geschäftslokal  der
Sparkasse  ab  Geltung.  Die  Zinsen  sind  alle  3  Monate  und
spätestens  vor  dem  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs  zu  entrichten.
Wird  das  Darlehn  jedoch  schon  früher  vollständig  zurückgezahlt,
so  sind  die  Zinsen  gleichzeitig  zu  entrichten.  Die  Zinsen  werden
bei  allen  Darlehnen  bis  zum  Zahlungstage  berechnet.  Auf  jeden
Pfandschein  sind  mindestens  50  Pf.  Zinsen  zu  zahlen.

6.  Teilrückzahlungen  des  Darlehns  sind  nur  in  Beträgen
von  mindestens  100  M.  gestattet.

7.  Die  städtische  Sparkasse  übernimmt  keine  Verpflichtung,
die  Legitimation  des  Inhabers  dieses  Pfandscheines  oder  dessen,
der  über  den  Rückempfang  des  Pfandes  quittiert,  sowie  die  Echtheit
der  Quittung  zu  prüfen,  sondern  ist  berechtigt,  jedem,  welcher  sie
vollständig  wegen  ihrer  Ansprüche  an  den  Verpfänder  befriedigt
und  diesen  Pfandschein  zurückgibt  oder  ihn  zu  einem  andern
Zwecke  vorlegt,  für  den  rechtmäßigen  Eigentümer  desselben  und  des
Unterpfandes  anzusehen,  auch  dann,  wenn  der  Pfandschein  auf  ihn
nicht  geriert  ist.  Dessenungeachtet  behält  sich  die  Sparkasse  das
Recht  vor,  die  Legitimation  des  Pfandschein-Inhabers  zu  prüfen.
Da  sie  eine  Verpflichtung  oder  Gewährleistung  deshalb  in  keiner