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Weise  übernimmt,  so  hat  der  Verpfänder  diesen  Pfandschein  vor
ungetreuen  Händen  zu  bewahren,  damit  das  Unterpfand  nicht  an
einen  Unbefugten  ausgeantwortet  werde  oder  ein  Unbefugter  nene
Darlehne  darauf  entnehme.

8.  Ohne  Rückgabe  des  quittierten  Pfandscheines  wird  weder
das  Unterpfand,  noch  im  Falle  des  erfolgten  Verkaufs  desselben
der  dem  Verpfänder  etwa  daraus  verbleibende  Überschuß  eher
herausgegeben,  als  bis  derselbe  den  Pfandschein  gerichtlich  hat  aufbieten
  und  für  kraftlos  erklären  lassen,  auch  der  gedachte  Überschuß
bis  dahin  unverzinslich  ausbewahrt.  Alle  Zahlungen  des  Schuldners
an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  werden  von  der  Sparkasse  vorschriftsmäßig
  gebucht,  außerdem  aber  sowohl  auf  diesem  Original-=Pfandschein
  als  auch  auf  dessen  Abschrift,  auf  dem  Ersteren  unter
Unterschrift  des  Rendanten  und  des  Buchhalters  eingetragen  und
keine  weiteren  Quittungen  darüber  erteilt.

9.  Reicht  das  Unterpfand  zur  vollständigen  Befriedigung  der
städtischen  Sparkasse  nicht  aus,  so  bleibt  der  persönliche  Anspruch
wegen  des  Fehlenden  an  den  Verpfänder  vorbehalten,  selbst  wenn
er  seine  Rechte  und  Verbindlichkeiten  aus  diesem  Pfandschein  einem
Anderen  übertragen  sollte.

10.  Die  auf  diesem  Pfandscheine  von  der  städtischen  Sparkasse
nachgetragenen  Veränderungen  mit  dem  Kapital  oder  dem  Unterpfande
  haben  für  beide  Teile  volle  Beweiskraft  und  Verbindlichkeit.

11.  Alle  Bestimmungen  dieses  Pfandscheines  gelten  für  die
etwa  zugeschriebenen  neuen  Unterpfänder  und  Darlehne  ebenfalls.
Die  sämtlichen  Unterpfänder  haften  für  die  ganze  Forderung  der
Sparkasse,  gleichviel  zu  welcher  Zeit  die  Zuschreibung  neuer  Unterpfänoer
  oder  Darlehne  erfolgt  ist,  und  können  nach  der  Wahl  der
Sparkasse  zusammen  oder  einzeln  zur  Berichtigung  der  Forderungen
an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  nach  den  Bedingungen  zu  1  und
5  veräußert  werden.  Die  Erhebung  des  Einwandes  aus  §  777
C.  P.  O.  ist  ausgeschlossen.  Es  steht  der  Sparkasse  das  Recht  zu,
ohne  Inanspruchnahme  des  Pfandes  sich  erst  an  das  übrige  Vermögen
  des  Schuldners  zu  halten.

12.  Wenn  der  Pfandschein  abhanden  kommt,  so  soll  die  in
der  Kasse  verbleibende  Abschrift  mit  den  darauf  von  der  Sparkasse
nachgetragenen  Veränderungen  für  beide  Teile  volle  Beweiskraft
und  Verbindlichkeit  haben.

13.  Jede  Gefahr  der  Unterpfsänder,  insbesondere  auch  die
Kriegsgefahr  trägt  allein  der  Verpfänder.