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14.  Bei  verpfändeten  Wertpapieren,  die  einer  Kündigung,
Verlosung,  Auszahlung  oder  sonstigen  Veränderungen  unterliegen,
hat  der  Verpfänder  die  zu  seiner  Sicherung  nötigen  Maßregeln
selbst  zu  besorgen  oder  in  Antrag  zu  bringen,  widrigenfalls  die
nachteiligen  Folgen  ihn  allein  treffen.

15.  Die  auf  diesen  Pfandschein  entnommenen  Darlehne  sind
spätestens  in  neun  Monaten  zurückzuzahlen.

Bedingungen
für  den
Oypotheken-Lombard-Verkehr  bei  der  städtischen  Sparkasse  in  Posen.

1.  Die  städische  Sparkasse  in  Posen  gewährt  mit  Genehmigung
der  Sparkassen-Deputation  Darlehen  gegen  Verpfändung  von
Hypotheken  und  Grundschulden  auf  Grundstücken,  welche  im  Amtsgerichts-Bezirk
  Posen  belegen  sind.

2.  Anträge  sind  unter  Beifügung  der  Hypotheken=  oder
Grundschuldbriefe  schriftlich  an  die  Sparkassen-Deputation  zu
richten  oder  mündlich  bei  der  Sparkasse  (Stadthaus)  zu  stellen.

3.  Für  die  Prüfung  der  Sicherheit  der  Hypothek  oder
Grundschuld  und  die  Höhe  ihrer  Beleihbarkeit  sind  die  statutarischen
Bestimmungen  (§  30  Nr.  6  Absatz  2—5)  maßgebend.  Innerhalb
der  statutarischen  Sicherheitsgrenze  beleiht  die  Sparkasse  Hypotheken
und  Grundschulden  bis  zu  90  0%  ihres  Neunwerts.

4.  Vor  der  Auszahlung  des  Darlehens  ist  eine  gerichtlich
oder  notariell  beglaubigte  Verpfändungs-Erklärung,  sowie  ein
Hypotheken-Sicherungs-Schein  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft,
bei  welcher  die  Gebäude  des  Grundstücks  versichert  sind,  mit  dem
Hypotheken=  oder  Grundschuldbrief  zu  hinterlegen.

5.  Darlehen  im  Betrage  von  weniger  als  100  werden  in
der  Regel  nicht  gewährt.

6.  Das  Darlehen  kann  täglich  zurückgezahlt  und  täglich  ohne
Kündigungsfrist  zurückgefordert  werden.  Zum  Nachweise  der  Rückforderung
  genügt  die  Absendung  eines  eingeschriebenen  Briefes  an
die  Adresse  des  Darlehnsnehmers  oder  eine  vom  Ratsboten  bei
Bestellung  des  Briefes  aufgenommene  Zustellungsurkunde.

7.  Gerät  der  Schuldner  mit  der  Rückzahlung  in  Verzug
oder  bleiben  die  Zinsen  rückständig,  so  ist  die  Sparkasse  berechtigt,
unter  Ausschluß  des  §  1234  B.G.B.  bezw.  §  368  H.  G.  B.,  ohne