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gerichtliche  Ermächtigung  oder  Mitwirkung  das  bestellte  Pfand
durch  einen  ihrer  Beamten  oder  durch  einen  zu  Versteigerungen
befugten  Beamten  öffentlich  verkaufen  zu  lassen  und  sich  aus  dem
Erlöse  wegen  Kapitals,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt  zu  machen.  Die
Sparkasse  ist  jederzeit  berechtigt,  aufgrund  der  Verpfändungs-Erklärung
  die  Eintragung  der  Verpfändung  im  Grundbuche  zu
beantragen.

8.  Der  Zinsfuß  wird  von  der  Sparkassen-Deputation  festgesetzt
  und  durch  Aushang  am  Geschäftslokal  der  Sparkasse  bekannt
gemacht.  Veränderungen  des  Zinsfußes  haben  von  dem  Tage  des
Aushanges  der  bezüglichen  Bekanntmachung  am  Geschäftslokal  der
Sparkasse  ab  Geltung.  Die  Zinsen  sind  alle  3  Monate  und
spätestens  vor  dem  Schlusse  des  Kalender-Vierteljahres  zu  entrichten.
Wird  das  Darlehn  jedoch  schon  früher  vollständig  zurückgezahlt,
so  sind  die  Zinsen  gleichzeitig  zu  entrichten.  Die  Zinsen  werden
bei  allen  Darlehen  bis  zum  Zahlungstage  berechnet.  Für  jedes
Darlehen  sind  mindestens  50  Pf.  Zinsen  zu  zahlen.

9.  Teilrückzahlungen  des  Darlehens  sind  nur  in  Beträgen
von  mindestens  100  M.  gestattet.

10.  Die  städtische  Sparkasse  stellt  über  den  Empfang  der
als  Unterpfand  übergebenen  Urkunden  eine  Quittung  aus.  Nur
gegen  Rückgabe  dieser  Quittung  erfolgt  die  Herausgabe  der  Urkunden.
  —  Die  städtische  Sparkasse  ist  berechtigt  aber  nicht  verpflichtet,
  die  Legitimation  des  Vorzeigers  der  Quittung  zur
Empfangnahme  der  Urkunden,  sowie  neuer  Darlehne  unter  Belassung
des  Unterpfands  zu  prüfen.  Da  sie  eine  Verpflichtung  oder
Gewährleistung  deshalb  in  keiner  Weise  übernimmt,  so  hat  der
Verpfänder  die  Quittung  vor  ungetreuen  Händen  zu  bewahren,
damit  das  Unterpfand  nicht  an  einen  Unbefugten  ausgeantwortet
werde  oder  ein  Unbefugter  neue  Darlehen  darauf  entnehme.

11.  Die  Quittung  (Nr.  10)  wird  mit  einem  Kontoheft  verbunden.
  Alle  Zahlungen  des  Schuldners  an  Kapital,  Zinsen  und
Kosten  werden  von  der  Sparkasse  vorschriftsmäßig  gebucht,  außerdem
aber  sowohl  im  Kontoheft  als  auch  auf  einer  in  der  Sparkasse  zu
führenden  Abschrift  desselben  in  dem  Ersteren  unter  Unterschrift  des
Rendanten  und  des  Buchhalters  eingetragen  und  keine  weiteren
Quittungen  darüber  erteilt.

12.  Reicht  das  Unterpfand  zur  vollständigen  Befriedigung
der  städtischen  Sparkasse  nicht  aus,  so  bleibt  der  persönliche  An-