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Bedingungen
für

die  Benutzung  von  nummerierten  Quittungen.

Zur  Erleichterung  des  Verkehrs  mit  der  städtischen  Sparkasse
in  Posen  bei  Abhebung  von  Geldbeträgen  werden  Quittungsheste,
enthaltend  50  nummerierte  Quittungen,  unter  folgenden  Bedingungen
ausgegeben:

1.  Lombard-Darlehen  bis  zur  Höhe  des  gewährten  Kredits
können  jederzeit  mittelst  der  gelieferten  Quittungen  abgehoben
werden.

2.  Die  Zahlung  erfolgt  an  den  Überbringer  der  Quittüng;
eine  Prüfung  der  Berechtigung  zur  Empfangnahme  des  Betrages
findet  durch  die  Sparkasse  nicht  statt.

3.  Übersteigt  der  zu  zahlende  Betrag  den  Kredit  des  Konto-Inhabers,
  so  wird  die  Zahlung  abgelehnt.

4.  Die  Pfandscheine  sind  bei  der  Ausgabe  eines  Quittungsheftes
  der  Sparkasse  gegen  Übergabe  eines  Konto-Gegenbuches  zu
übergeben,  sie  verbleiben  in  Verwahrung  der  Sparkasse.

5.  Die  Eintragung  im  Konto-Gegenbuche  erfolgt  auf  der
„Haben“-Seite  durch  die  Sparkasse,  auf  der  „Soll“-Seite  durch
den  Konto-Inhaber,  welcher  auch  den  Abschluß  des  Konto-Gegenbuches
  auszuführen  hat  und  sich  die  Richtigkeit  des  Abschlusses
von  Zeit  zu  Zeit  durch  die  Sparkasse  bestätigen  lassen  kann.

6.  Zur  Gutschrift  von  Beträgen  auf  den  Konten  sind  nach
wie  vör  die  von  der  Sparkasse  zu  liefernden  Lieferscheine  zu
benutzen.

7.  Das  Quittungsheft  muß  sorgfältig  aufbewahrt  und  jeder
Verlust  der  Sparkasse  sofort  schriftlich  oder  mündlich  angezeigt
werden,  damit  die  Zahlung  an  einen  Unberechtigten  vermieden  wird.

8.  Unbrauchbar  gewordene  Quittungen  sind  an  die  Sparkasse
zurückzuliefern.

9.  Bei  Auflösung  des  Kontos  sind  die  nicht  verbrauchten
Onittungen  ebenfalls  zurückzuliefern.

Posen,  den  1.  Mai  1905.

Sparkassen-Deputation.