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b)  Pfandleih-Anstalt.
Bevidiertes  Statut

der

städtischen  Pfandleih-Anstalt  in  Posen.

Abschnitt  I.
Zweck  und  Rechtsverhältnisse.
Zweck.

8  1.  Die  städtische  Pfandleih-Anstalt  zu  Posen  hat  den
Zweck,  bedürftigen  Einwohnern  der  Stadt  bequeme  Gelegenheit  zur
Aufnahme  von  Darlehnen  gegen  Faustpfand  zu  bieten.  ·

Garantieleistung.

8  2.  Für  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  haftet  die  Stadtgemeinde
  Posen.

Unterwerfung  unter  das  Statut.

§  3.  Wer  ein  Darlehen  aus  der  Pfandleih-Anstalt  erhält,
durch  das  Pfand  Rechte  erwirbt  oder  eine  Rückzahlung  leistet,
unterwirft  sich  durch  diese  Tatsache  allen  Bestimmungen  des  Statuts.

Geldwährung.
§  4.  Zahlungen  haben  in  denjenigen  Geldsorten  zu  erfolgen,
welche  bei  allen  öffentlichen  Kassen  Kurs  haben.

Person  des  Darlehnsnehmers.

§  5.  Die  Pfandleih-Anstalt  gibt  das  Darlehen  an  den
Überbringer  des  Pfandes.

Die  Darlehnsfähigkeit  und  die  Identität  desselben  zu  prüfen
ist  sie  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  weshalb  auch  die  Bestimmungen
  der  88  18,  19,  I.  15,  Allg.  L.-R.  auf  sie  keine  Anwendung
finden.

§  6.  Die  Pfandleih-Anstalt  ist  berechtigt,  ein  ihr  zum
Versatz  angebotenes  Pfand,  ohne  ein  Darlehn  darauf  zu  geben,
einzubehalten  und  der  Polizei-Behörde  zu  übergeben,  wenn  der  Verdacht
  vorliegt,  daß  dasselbe  durch  eine  strafbare  Handlung  in  den
Besitz  des  Darlehnssuchers  gelangt  ist.

Höhe  des  Darlehns.

8  7.  Die  Pfandleih-Anstalt  gewährt  Darlehne  von  1  Mark
bis  zum  Gesamtbetrage  von  1000  Mark.

Es  bleibt  indessen  dem  Ermessen  der  Pfandleih-Anstalts-Deputation
  (§  46)  überlassen,  jederzeit  den  Maximalsatz  herabzu-