437
setzen  und  ausnahmsweise  auch  Darlehne  von  mehr  als  1000  Mark
zu  gewähren.

Die  Herabsetzung  des  Maximalsatzes  ist  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Beschaffenheit  der  Pfänder.

§  8.  Als  Pfand  werden  nur  solche  Gegenstände  angenonimen,
welche  allgemein  gangbar  im  Verkehr  sind  und  welche  leicht,  ohne
einen  zu  großen  Ranm  einzunehmen  und  ohne  Gefahr  verwahrt  werden
können.  Ausgeschlossen  sind  Hypotheken-Dokumente,  Effekten,
Gemälde,  Kupferstiche,  Bücher,  militärische  Armatur=  und  Bekleidungsgegenstände,
  Kirchengeräte.  Zeitweise  können  auch  andere  Gegenstände
  ausgeschlossen  werden.

Versatz.

§  9.  lÜber  die  Annahme  der  Pfänder  entscheidet  der  Verwalter,
  in  zweifelhaften  Fällen  die  Deputation.

§  10.  Die  Pfänder  müssen  sauber  in  einem  entsprechenden
Einbund  —  Tuch,  Korb,  Futteral  —  Betten  aber  in  reinlichem
Indelt  übergeben  werden.

8  11.  Es  werden  auf  Gold=  und  Silbergegenstände  ½  des
Metallwerts,  auf  alle  übrigen  Sachen  ½  bis  /  des  Taxwerts
nach  dem  Ermessen  des  Verwalters,  je  nach  der  größeren  oder
geringeren  Veränderlichkeit  des  Preises  solcher  Gegenstände  als
Darlehn  gewährt.

§  12.  Findet  der  Darlehnssucher  die  Schätzung  zu  niedrig,
so  ist  er  berechtigt,  die  zum  Pfande  bestimmt  gewesene  Sache  zurückzunehmen,
  ohne  für  die  Abschätzung  irgend  eine  Gebühr  zu  entrichten.

Zahlung  des  Darlehns.
§  13.  Die  Auszahlung  des  Darlehns  erfolgt  sogleich  nach
Einlegung  des  Pfandes  an  den  ÜUberbringer  desselben.

Pfandschein.  ·

8  14.  Gleichzeitig  mit  der  Zahlung  des  Darlehns  erfolgt
die  Aushändigung  des  Pfandscheins.  Derselbe  ist  mit  dem  Siegel
der  Pfandleih-Anstalt  gestempelt  und  von  zwei  Beamten  derselben
ausgefertigt.  Er  enthält:

1.  die  Nummer,  unter  welcher  das  Pfand  im  Pfandbuche

eingetragen  ist,
den  vom  Versetzer  angegebenen  Namen,
die  Bezeichnung  des  Pfandes,
den  Schätzungswert  desselben,

—  5  D