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die  Darlehnssumme,

den  Fälligkeitstermin,

den  Betrag  der  Zinsen,

Datum  der  Auszahlung  des  Darlehns  und

den  Vermerk,  daß  sich  der  Darlehnsnehmer  durch  Annahnie
des  Pfandscheins  den  Bestimmungen  des  ihm  bekannten
Pfandleih-Statuts  unterwirft.

Der  Pfandschein  ist  eine,  auf  den  Inhaber  lautende  Urkunde.
Derselbe  gilt  als  vollständiges  Beweisstück  für  und  wider  die  Anstalt,
dergestalt,  daß  wenn  letztere  beim  Verlust  des  Pfandes  Ersatz  zu
leisten  verpflichtet  ist,  uur  auf  den  im  Pfandscheine  ausgedrückten
Wert  der  Sache  Rücksicht  genommen  und  der  Beweis  eines  größeren
oder  geringeren  Wertes  weder  dem  einen  Teil  noch  dem  anderen
Teile  nachgelassen  wird.

Haftung  der  Pfandleih-Anstalt.

8  15.  Für  Verlust  und  Beschädigung  der  Pfänder  haftet
die  Pfandleih-Anstalt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  121,
I,  20  Allg.  L-R.  Für  Mottenfraß  kommt  sie  auf  keinen  Fall  auf.

8  16.  Gegen  Brandschaden  werden  die  Pfänder  nach  dem
Schätzungswerte  der  am  Schlusse  des  vorhergehenden  Rechnungsjahres
  vorhanden  gewesenen  Pfänder  versichert.  Im  Falle  eines
Brandschadens  wird  der  Betrag  der  für  verbrannte  Pfänder  erlangten
Versicherungssumme,  dem  Inhaber  des  Pfandscheines  nach  Verhältnis
  des  Schätzungswertes  des  Pfandes  und  des  von  der  Versicherungs-Gesellschaft,
  deren  Eutscheidung  der  Darlehnsnehmer  sich
unterwirft,  gewährten  Ersatzbetrages  seines  Brandschadens.  Andere
und  weitere  Verbindlichkeiten  zum  Ersatz  eines  durch  Feuer  vernichteten
  Pfandes  liegen  der  Stadtgemeinde  nicht  ob.

8  17.  Wenn  die  Anstalt  verpflichtet  ist,  ein  ihr  übergebenes
Pfand  auf  Begehren  einer  zuständigen  Behörde  dem  Gerichte  oder
der  Polizei  auszuantworten,  so  wird  sie  hierdurch  von  aller  Verantwortlichkeit
  bis  zur  erfolgten  Rückgabe  des  Pfandobjekts  befreit.

§  18.  Die  Pfandleih-Anstalt  ist  Niemandem  gegenüber  verpflichtet,
  das  Pfandstück  früher  herauszugeben,  bis  die  Schuld  nebst
Zinsen  und  Kosten  vollständig  getilgt  ist.

§  19.  Die  Pfandleih-Anstalt  ist  nicht  verpflichtet,  ihre  Pfandforderung
  im  Konkurse  des  Pfandschuldners  anzumelden.

Verzinsung.

§  20.  Der  Zinsfuß  beträgt  12  Prozent.  Derselbe  kann
zeitweise  durch  Gemeindebeschluß  bis  auf  8  Prozent  herabgesetzt
werden.

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