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§  21.  Die  Zinsen  werden  im  Pfandschein  berechnet,  jedoch
erst  bei  Rückzahlung  des  Darlehns  mit  berichtigt.  ·
Fälligkeit.
8  22.  Das  Darlehn  wird  jederzeit  auf  sechs  Monate  gegeben.
Verlängerung.

§  23.  Wenn  der  Inhaber  des  Pfandscheines  zur  Verfallzeit
die  aufgelaufenen  Zinsen  berichtigt,  so  kann,  falls  eine  Verschlechterung
des  Pfandes  nicht  stattgesunden  hat  und  auch  nicht  zu  befürchten
steht,  eine  Verlängerung  des  Pfandleihvertrages  auf  fernere  6  Monate
erfolgen.  In  diesem  Falle  wird  ein  neuer  Pfandschein  gegen  Rückgabe
  des  ursprünglichen  unter  neuer  Nummer  ausgestellt,  das  Pfandstück
  mit  der  neuen  Nummer  versehen,  überhaupt  die  Verlängerung
als  ein  neuer  Vertrag  behandelt.  «

Der  Antrag  auf  Verlängerung  ist  jedoch  nur  bis  zum  letzten
Geschäftstage  vor  dem  augesetzten  Versteigerungstermine  zulässig.
Auslösung.

8  24.  Dem  Darlehnsnehmer  steht  es  zwar  frei,  auch  vor
dem  Verfalltage  das  Pfand  auszulösen;  die  Zinsen  müssen  jedoch
unter  allen  Umständen  für  die  drei  ersten  Monate  voll  bezahlt
werden.  Sind  mehr  als  drei  Monate  seit  Hinterlegung  des  Pfandes
verflossen,  so  werden  die  übrigen  Zinsen  nicht  nach  Tagen,  sondern
nach  Monaten,  jeder  zu  30  Tage  und  so  berechnet,  daß  jeder  an—
gefangene  Monat  für  voll  gilt.

§  25.  Die  Aushändigung  eines  Pfandes  erfolgt  gegen
Bezahlung  des  darauf  haftenden  Betrages  an  Kapital  und  Zinsen
gegen  Rückgabe  des  darauf  ausgestellten  Pfandscheines  an  dessen
überbringer.  Die  Legitimation  des  letzteren  zu  prüfen  ist  die  Verwaltung
  zwar  berechtigt,  jedoch  nicht  verpflichtet.  Bei  Aushändigung
des  Pfandes  erhält  der  Auslösende  eine  Quittung  darüber,  was  er
an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  gezahlt  hat.  v

§  26.  Die  Ausantwortung  des  Pfandes  bleibt  ausgesetzt:

a)  wenn  darauf  gerichtlich  Beschlag  gelegt  ist

b)  wenn  von  dem  im  Pfandbuche  verzeichneten  Pfandgeber
oder  dessen  legitimierten  Bevollmächtigten  oder  Rechtsnachfolger  der
Pfandleih-Anstalt  angezeigt  worden  ist,  daß  der  Pfandschein  abhanden
  gekommen  ist.

§  27.  Durch  Zurücknahme  des  Pfandes  entsagt  der  Pfandgeber
  allen,  gegen  die  Anstalt  zu  machenden  Ausprüchen,  insbesondere
auch  den  Entschädigungs-Ansprüchen  wegen  angeblicher  Wertverminderung
  oder  Verwechselung  des  Pfandes.