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Abschlagszahlungen.

§  28.  Eine  teilweise  Einlösung  der  Pfänder  ist  unzulässig.
Dagegen  werden  Abschlagszahlungen  zu  jeder  Zeit  von  1  Mark  ab
bis  zur  Höhe  der  Schuld  in  Markbeträgen  angenommen.  Von  dem
Monate  ab,  welcher  dem  Zahlungstage  folgt,  ist  nur  der  üÜberrest
des  Darlehns  zu  verzinsen.  (8  24).

Verkauf  der  Pfänder.

8  29.  Die  nicht  eingelösten  Pfänder  sind  nach  Ablauf  von
6  Monaten  nach  der  für  jedes  einzelne  bestimmten  Einlösungsfrist
zu  versteigern.  Dies  wird  dreimal  öffentlich  bekannt  gemacht  und
die  Bekanntmachung  von  vier  zu  vier  Wochen  wiederholt.  Nach
der  dritten  Bekanntmachung  wird  zur  öffentlichen  Versteigerung
geschritten.

8  30.  Bis  zum  erfolgten  Zuschlage  ist  jeder  Pfandschuldner
berechtigt,  sein  Pfand  gegen  Berichtigung  des  Darlehns  und  der
aufgelaufenen  Zinsen  zurückzunehmen.  Hat  der  Versteigerungstermin
bereits  begonnen,  so  hat  der  Einlöser  die  Pflicht,  drei  Pfennige  für
jede  Mark  des  Darlehns  als  Kostenbeitrag  für  die  bereits  erwachsenen
Kosten  zu  entrichten,  wobei  Bruchteile  unter  50  Pf.  unberücksichtigt
bleiben,  während  50  Pf.  und  darüber  bis  zu  einer  Mark  für  eine
volle  Mark  berechnet  werden.

§  31.  Aus  dem  Auktionserlöse  werden  das  Darlehn,  die
Zinsen  und  Versteigerungskosten  gedeckt.  —  Die  Versteigerungskosten
werden  nach  den  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  betreffend  den
Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten  für  Anktionen  berechnet,
im  Maximum  jedoch  nur  mit  8  Pf.  von  jeder  vollen  Mark.

8  32.  Eine  Nachforderung  kann  an  dem  Pfandnehmer  nicht
gemacht  werden,  wenn  auch  durch  den  Verkauf  seine  Schuld  nicht
ganz  getilgt  sein  sollte.

8  33.  Nach  erfolgter  Versteigerung  erfolgt  ein  Aufruf  zur
Abhebung  der  Überschüsse  und  ist  dieser  Aufruf  von  vier  zu  vier
Wochen,  zwei  Mal  zu  widerholen.

8  34.  Dem  Vorzeiger  des  Pfandscheines  wird  gegen  Rückgabe
  desselben  und  gegen  Quittung  der  erzielte  Überschuß  gemäß
der  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  entsprechenden  Berechnung
ausgezahlt.  (8§  24,  28).

§  35.  Meldet  sich  biunen  6  Wochen  nach  dem  letzten  Auf—
ruse  Niemand  zur  Empfangnahme  des  Überschusses,  so  wird  dieser,
falls  er  weniger  als  30  Mark  beträgt,  zum  Reservefond  der  Pfandleihanstalt
  abgeführt  und  der  Pfandschein  für  erloschen  erklärt.