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Höhere  Überschüsse  werden  von  der  Leihanstalt  asserviert  und  falls
sich  binnen  Jahresfrist  nach  dem  letzten  Aufruf  Niemand  zur
Empfangnahme  meldet,  das  gerichtliche  Aufgebotsverfahren  nach
Vorschrift  des  §  13  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom
28.  Juni  1826  beantragt.  An  Asservationskosten  wird  die  Hälfte
der  nach  den  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Ansatz
und  Erhebung  der  Gerichtskosten  zu  zahlenden  Depositialgebühren
liquidiert.

Bleibt  das  gerichtliche  Aufgebotsverfahren  fruchtlos,  so  fließr
der  nach  Abzug  der  Gerichtskosten  übrig  bleibende  Überschuß
gleichfalls  zum  Reservefond  der  Pfandleihanstalt,  ohne  daß  Asservationskosten
  liquidiert  werden.  (1)  (Vergl.  8  45).

Verlust  des  Pfandscheins.

8  36.  Falls  von  dem  Verluste  eines  Pfandscheines  der
Anstalt  Mitteilung  gemacht  wird,  so  wird  in  den  Büchern  ein  entsprechender
  Vermerk  ausgenommen.  Wird  der  Pfandschein  vorgelegt,
  so  wird  das  Pfand  nicht  ausgeantwortet  und  demjenigen,
welcher  die  Anzeige  vom  Verluste  gemacht,  Mitteilung  gemacht.
Erfolgt  nicht  binnen  14  Tagen  ein  gerichtlicher  Einspruch  gegen
die  Ausantwortung  des  Pfandes,  so  wird  die  Verlustanzeige  nicht
weiter  berücksichtigt.

Wird  der  Pfandschein  bis  zum  Verfalltage  nicht  vorgelegt,
so  kann  6  Monate  nach  der  Verfallzeit  dem  eingetragenen  Verpfänder
  oder  dessen  glaubhaft  legitimierten  Rechtsnachfolger  das
Pfand  gegen  Zahlung  der  Darlehnsschuld  und  der  Zinsen,  sowie
gegen  Ausstellung  eines  Mortifikationsscheins  ausgeantwortet
werden.  Dem  Schuldner  steht  auch  frei,  das  Darlehn  zurückzuzahlen
  und  sich  dadurch  von  fernerer  Zinszahlung  zu  befreien.
Ist  das  Pfand  verkauft,  so  greift  ein  gleiches  Versahren  bei  Abhebung
  des  Überschusses  Platz.

Verkehr  mit  Auswärtigen.

8  37.  Die  Verpfändung  kann  nur  persönlich  in  der  Anstalt
bewirkt  werden.  Die  Versendung  ausgelöster  Pfänder  nach  auswärts
  erfolgt,  wenn  der  Inhaber  des  Pfandscheines  den  Betrag,
der  für  jeden  Fall  besonders  zu  vereinbarenden  Verpackungskosten,
bar  eingeschickt  hat.  Die  Gefahr  der  Übersendung  und  deren  Kosten
trägt  der  Einlöser.

Abänderungen  des  Statuts.

§  38.  Die  Pfandleih-Anstalt  ist  Abänderungen  des  Statuts

zur  Kenntnis  der  Beteiligten  zu  bringen  verpflichtet.  Von  den-