2
jenigen,  welche  die  Darlehne  nicht  bis  zum  Verfalltage  bar  bezahlen,
wird  angenommen,  daß  sie  sich  den  Abänderungen  unterwerfen.

Auflösung.

§  39.  Die  Stadtgemeinde  Posen  hat  das  Recht,  die  Pfandleih-Anstalt
  eingehen  zu  lassen.

Die  Auflösung  wird  6  Monate  vorher  bekannt  gemacht.
Mit  Ablauf  dieser  Frist  werden  keine  Darlehne  neu  gewährt  und
keine  Verlängerungen  bewilligt.  Für  den  Fall  der  Auflösung
fließen  etwaige  Verwaltungsüberschusse  und  die  Bestände  des
Reservesonds  zum  Kapitalvermögen  des  Haupt-Armenfonds.

Bekanntmachungen.

8  40.  Die  Pfandleih-Anstalt  ist  gegen  die  Verpfänder  in
allen  ihren  Angelegenheiten  nur  zur  Benachrichtigung  burch  öffentlichen
  Aushang  an  der  Anstalt  und  durch  öffentlichen  Anschlag,
sowie  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den,  vom  Magistrate
zur  amtlichen  Veröffentlichung  seiner  Anzeigen  bestimmten  Lokalblättern
  verpflichtet.  Mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an
welchem  die  letzte  Insertion  erfolgt  ist,  gilt  die  Bekanntmachung
als  gehörig  geschehen.

Falls  keine  besonderen  Bestimmungen  vorliegen  (8§  29,  33
des  Statuts)  genügt  eine  Bekanntmachung,  wenn  sie  zwei  Mal
von  14  zu  14  Tagen  erfolgt  ist.

Gebühren.

§  41.  Außer  den  bei  nicht  erfolgter  rechtzeitiger  Einlösung
6  30,  31,  35,  37)  zu  erlegenden  Kosten,  werden  Gebühren  nicht
erhoben.

Abschnitt  II.
Verwaltung  und  Aussicht.
Verhältnis  zur  Gemeinde.

§  42.  Die  Pfandleihanstalt  ist  eine  Gemeinde-Anstalt.  Ihre
Bestände  werden  getrennt  von  anderen  städtischen  Fonds  verwaltet
und  verwahrt.

Betriebsmittel.

§  43.  So  lange  die  Pfandleih-Anstalt  keine  eigenen  Fonds
besitzt,  werden  ihr  die  erforderlichen  Betriebsmittel  je  nach  Bedarf
in  runden  Summen  von  mindestens  500  Mark  von  der  Sparkasse
darlehnsweise  überwiesen  und  an  diese  Gelder,  soweit  sie  nicht
sortwährend  zum  laufenden  Geschäftsbetriebe  benutzt  werden,  in