runden  Summen,  jedoch  nicht  in  Beträgen  unter  500  Mark
zurückgezahlt.  Der  Zinsfuß  für  diese  Vorschüsse  wird  alljährlich
vor  Beginn  des  Etatsjahres  durch  Gemeindebeschluß  festgestellt.
Die  Abrechnung  zwischen  Sparkasse  und  Pfandleihanstalt  erfolgt
mit  Ablauf  des  Rechnungsjahres.

Verwaltungs  kosten.
8  44.  Sämtliche  persönliche  und  sächliche  Verwaltungskosten
werden  alljährlich  durch  Gemeindebeschluß  etatiert  und  aus  den
Einnahmen  der  Anstalt  entnommen.

Reservefond.
§  45.  Zur  Ausgleichung  etwaiger  Ausfälle  wird  aus  den
nicht  abgehobenen  Verkaufsüberschüssen  und  etwaigen  Verwaltungsüberschüssen
  ein  Reservefond  angesammelt,  welcher  als  Spezialfond
verwaltet  wird.  —  Übersteigt  der  Reservesond  20  000  M.,  so  wird
der  überschießende  Betrag  zum  Kapitalvermögen  des  Hauptarmenfonds
  in  laufender  Rechnung  abgeführt.  Die  Effekten  werden
nach  dem  Kurswerte  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  berechnet.
Der  Reservefond  ist  in  Posener  Pfandbriefen,  Posener  Rentenbriefen
oder  in  Posener  Provinzial=  und  Kreis-Obligationen,  soweit  sie
einer  regelmäßigen  Amortisation  unterliegen  und  seitens  der  Inhaber
nicht  kündbar  sind,  zu  belegen.  Ist  eine  solche  Anlage  nicht
möglich,  so  sind  die  Gelder  bei  der  Provinzial-Hilsskasse  oder  der

Sparkasse  zinsbar  zu  belegen.

Deputation.

8  46.  Die  Pfandleihanstalt  wird  durch  eine  besondere
utation  (§  59  der  Städte-Ordnung)  verwaltet.  Diese  besteht:
aus  einem  Magistratsmilgliede  als  Vorsitzender  und  Kurator,
aus  einem  zweiten  Mitgliede  des  Magistrats,  welche  beide
der  Magistrats-Dirigent  ernennt,

3.  aus  drei  Mitgliedern  aus  der  Bürgerschaft,  welche  die  Stadtverordneten-Versammlung
  auf  drei  Jahre  wählt.
§  47.  Die  Deputation  hat  innerhalb  der  Grenzen  dieses
Statuts  die  Pfandleihanstalt  zu  verwalten,  den  ordnungsmäßigen
Geschäftsbetrieb,  die  Kassen=  und  Buchführung  zu  kontrollieren,
die  Vollständigkeit  des  Lagers  durch  Vergleichung  des  Bestandes
mit  den  Büchern  zu  überwachen,  über  die  Beschaffung  und  Belegung
  der  Gelder  zu  beschließen,  die  Versteigerung  zu  leiten  und
mindestens  alle  zwei  Jahre  die  Aufnahme  der  Inventur  zu
veranlassen.

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