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8  48.  Die  Deputation  versammelt  sich  zur  Besorgung  der
regelmäßigen  Geschäfte  in  der  Regel  monatlich  einmal,  außerdem
auf  Einladung  des  Vorsitzenden,  so  oft  es  das  Bedürfnis  erheischt.

Zur  Giltigkeit  eines  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von
mindestens  drei  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden  erforderlich.
  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

In  den  Sitzungen  ist  ein  Protokoll  zu  führen.

Geschäftsort  und  Zeit.

8  19.  Der  Ort  und  die  Zeit,  in  welcher  die  Leihanstalt
für  das  Publikum  geöffnet  ist,  wird  vom  Magistrat  alljährlich
bekannt  gemacht.  Während  der  Inventur  bleibt  die  Anstalt  geschlossen.

Beamte.

8  50.  Mit  Besorgung  der  laufenden  Geschäfte  sind  drei
auf  Grund  der  geltenden  Städte-Ordnung  angestellte,  vereidete
kautionspflichtige  Beamte,  nämlich  ein  Verwalter,  welcher  die  Kasse
führt,  ein  Schätzer,  welcher  zugleich  als  Buchhalter  fungiert  und
ein  Lagerdiener  betraut.

§  51.  Für  die  Kassen=  und  Buchführung,  sowie  die  Verwaltung
  der  Pfandkammer  sind  besondere  Instruktionen  vorhanden
und  sind  die  Beamten  zu  deren  strengster  Beobachtung  verpflichtet.

8  52.  Die  Stadtgemeinde  erkennt  nur  die  von  dem  Verwalter
  und  Schätzer  bewirkten  Buchungen  und  vollzogenen  Urkunden
als  verbindlich  an.  Deshalb  dürfen  nur  in  Auwesenheit  beider
Beamten  Zahlungen  geleistet  und  angenommen  werden.  Die
Namen  beider  Beamten  werden  durch  Aushang  im  Geschäftslokale
bekannt  gemacht.

8  53.  Die  Abschätzung  wird  von  dem  Schätzer  unter  Mitverantwortlichkeit
  der  Verwalters  bewirkt.  In  zweifelhaften  Fällen
kann  die  Zuziehung  eines  besonderen  Sachverständigen  erfolgen.

8  54.  Den  Pfandleihbeamten  ist  verboten,  Geschäfte  außerhalb
  der  Amtslokale  abzuschließen,  Verpfändungen  zu  vermitteln,
Pfandscheine  anzukaufen,  die  verpfändeten  Sachen  in  Gebrauch  zu
nehmen  und  auf  die  zur  Versteigerung  gelangenden  Pfänder  mittelbar
  oder  unmittelbar  zu  bieten.

Amtsverschwiegenheit.

§  55.  Die  Mitglieder  der  Deputation  und  die  Beamten  der

Pfandleih-Anstalt  sind  zur  dienstlichen  Verschwiegenheit  verpflichtet.
Verwahrung  der  Bestände  und  Pfänder.

§  56.  Die  zur  Besorgung  der  laufenden  Kassengeschäfte

erforderlichen  Barbestände  werden  im  Geschäftslokale  in  einem