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eisernen  Spinde  verwahrt,  welcher  unter  dem  gemeinsamen  Verschlusse
  des  Verwalters  und  des  Schätzers  steht.  Der  Bestand
wird  an  jedem  Kassentage  festgestellt  und  im  Tagesabschlußbuche
vorgetragen.  Die  Effekten  des  Reservefonds  sind  im  Tresor  auf
dem  Rathause  unter  Mitaufsicht  des  Magistrats  zu  verwahren.

8  57.  Edelmetalle,  Juwelen  und  sonstige  Pretiosen  werden
in  besonderen  Behältnissen  aufbewahrt,  welche  gleichfalls  unter  dem
gemeinsamen  Verschlusse  des  Verwalters  und  des  Schätzers  stehen.

§  58.  Die  Aufbewahrungsräume  für  die  übrigen  Pfänder
stehen  unter  dem.  gemeinsamen  Verschlusse  des  Verwalters  und  des
Lagerdieners.

§  59.  Die  Entfernung  der  Pfandstücke  aus  den  Pfandlokalen
  ist  nur  zum  Zwecke  der  Reinigung  gestattet.

Revisionen.

8  60.  Die  ordentliche  Revision  der  Bestände,  der  Bücher
und  Pfänder  erfolgt  allmonatlich  durch  den  Vorsitzenden  und  ein
delegiertes  Mitglied  der  Deputation  an  demjenigen  Tage,  an
welchem  die  übrigen  Kassen  revidiert  werden.  Außerdem  wird  die
Pfandleihanstalt  jährlich  mindestens  einmal  von  dem  Magistrats-Dirigenten
  an  demjenigen  Tage,  an  welchem  eine  außerordentliche
Revision  sämtlicher  Kassen  stattfindet,  unter  Zuziehung  der  Deputation
und  des  Stadtverordneten-Vorstehers  revidiert.  —  Das  Revisionsprotokoll
  und  der  Kassen-Abschluß  sind  nach  jeder  Revision  dem
Magistrate  einzureichen.  ·

Belege.

§  61.  Sämtliche  Einnahmen  und  Ausgaben,  mit  Ausschluß
der  Darlehnszahlungen,  müssen  durch  Belege  gerechtfertigt  sein.
Die  nicht  auf  den  Etat  oder  ein  für  alle  mal  erlassenen  Mandaten
beruhenden  Ausgaben  bedürfen  zu  ihrer  Rechtfertigung  einer  An—
weisung  der  Deputation.

8  62.  Die  von  einer  Kassenrevision  zur  anderen  ver—
einnahniten  und  verausgabten  Beträge  werden  gesondert  in  einer
Nachweisung  zusammengestellt,  bei  der  Rerision  mit  den  Kassenbüchern
  und  dem  Pfandbuche  verglichen  und  nachdem  die  über—
einstimmung  mit  den  Kassenbüchern  von  der  Deputation  bescheinigt
worden  ist,  dem  Magistrat  zur  kalkulatorischen  Feststellung  überreicht
und  nachdem  diese  erfolgt  ist,  der  Pfandleih-Anstalt  zurückgegeben.

Rechnungslegung.

§  63.  Nach  Ablauf  des  Rechnungsjahres  wird  von  dem

Verwalter  über  den  Verkehr  bei  der  Leihanstalt  Rechnung  gelegt.