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Die  Monats-Nachweisungen  werden  mit  den  Belegen  der  Rechnung
beigelegt  und  derart  verwendet,  daß  nur  die  festgestellte  Schlußsumme
  zur  Verausgabung  kommt.  Der  Rechnung  ist  der  Abschluß
voranzuschicken.  Die  Deputation  bescheinigt  die  Übereinstimmung
der  Rechnungen  mit  den  Kassenbüchern.  Die  Rechnungen  werden
ebenso  wie  die  übrigen  städtischen  Rechnungen  abgenommen.  Nach
der  Entlastung  werden  die  Pfandscheine  vernichtet.

Verwaltungsbericht.
§  64.  Nach  Abschluß  des  Rechnungsjahres  wird  über  den
Stand  der  Leihanstalt  und  deren  Geschäfte  ein  Verwaltungsbericht
vom  Verwalter  dem  Magistrat  erstattet.

Aufsicht  der  städtischen  Behörden.

§  65.  Der  Magistrat  bildet  die  Aufsichtsbehörde  und  stehr
ihm  deshalb  das  Recht  zu,  jede  Auskunft  zu  erfordern,  sowie  die
Abhaltung  besonderer  Revisionen  zu  veranlassen.

Staatliche  Aussicht.

§  66.  Den  Staatsbehörden  verbleibt  das  gesetzliche  Aufsichtsrecht.


§  67.  Das  Siegel  der  Pfandleihanstalt  besteht  aus  dem
Wappen  der  Stadt  Posen  mit  der  Unterschrift  „Städtische  Pfandleihanstalt
  zu  Posen“.

§  68.  Dieses  Statut  tritt  mit  dem  1.  April  1880  in  Kraft.
Mit  diesem  Tage  wird  das  bisherige  Statut  vom  2./25.  November
1846  ausgehoben.

Posen,  den  14.  November  1879.

Der  Magistrat.

Vorstehendes  revidiertes  Statut  für  die  Pfandleih-Anstalt  der
Stadt  Posen  wird  auf  Grund  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1829
unter  Aufhebung  des  bisherigen  Statuts  vom  10.  Dezember  1846.
mit  dem  Bemerken  hierdurch  bestätigt,  daß  die  Erhebung  des  im
§  20  festgesetzten  Maximalzinssatzes  von  12  Prozent  für  die  auf
Pfandstücke  hergegebenen  Darlehne  von  den  Herren  Ministern  der
Justiz  und  des  Innern  mittelst  Erlasses  vom  9.  Oktober  1879
genehmigt  worden  ist.

Posen,  den  19.  November  1879.

Königliche  Regierung,  Abteilung  des  Innern.