Abschnitt  XI.  Militärwesen.

Orts-ötatut

betreffend

die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des
Friedenszustandes  in  der  Stadt  Posen.

—

Wa;
Abgeändert  durch  Nachtrag  vom  1902  und  durch
14  Dezember  1905

17.  Februar  1906.

(Die  abgeänderten  Paragraphen  sind  gesperrt  gedruckt).

Auf  Grund  des  §  11  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853
und  des  8  7  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Juni  1868  haben  der
Magistrat  und  die  Stadtverordneten-Versammlung  der  Stadtgemeinde
  Posen  beschlossen,  was  folgt:

8SI.

In  der  Stadt  Posen  wird  die  dauernde  Verwaltung  der
Einquartierungs-Angelegenheiten  oder  sonstigen  Leistungen  zu  Militärzwecken
  während  des  Friedenszustandes,  sowie  die  Erledigung  aller
Geschäfte,  welche  aus  den  Beziehungen  der  Stadtgemeinde  zur
Garnison  entstehen,  einer  auf  Grund  des  §  59  der  Städteordnung  vom
30.  Mai  1853  und  des  85  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Juni  1868
zu  bildenden

Nachtrag  vom

Servis-Deputation
übertragen.

Die  Servis-Deputation  besteht  aus  zwei  Mitgliedern  des
Magistrats,  welche  der  Dirigent  ernennt,  und  sechs  von  der  Stadtverordneten-Versammlung
  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  gewählten
stimmberechtigten  Hausbesitzern.  Bei  der  Wahl  der  letzteren  soll
möglichst  auf  Hausbesitzer  in  den  verschiedenen  Polizeirevieren  der
Stadt  Rücksicht  genommen  werden.

Den  Vorsitz  führt  das  älteste  Magistratsmitglied.  In  Behinderungsfällen
  wird  es  durch  das  andere  Magistratsmitglied
vertreten.  ,

Die  Deputation  ist  beschlußfähig,  wenn  ein  Magistratsmitglied
und  drei  der  übrigen  Mitglieder  anwesend  sind.