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h)  zu  den  Standesherrschaften  der  vormals  reichsständischen
oder  derjenigen  Häuser  gehören,  denen  diese  Befreiung
durch  Verträge  zugesichert  ist  oder  auf  Grund  besonderer
  Rechtstitel  zusteht,  insofern  diese  Gebäude  für
immer  oder  zeitweise  zum  Wohnsitze  ihrer  Eigentümer
bestimmt  sind;

2.  die  Wohnungen  der  Gesandten  und  des  Gesandschaftspersonals
  fremder  Mächte;  ferner  in  Voraussetzung  der
Gegenseitigkeit  die  Wohnungen  der  Berufskonsuln  fremder
Mächte,  sofern  sie  Angehörige  des  entsendenden  Staates  sind
und  in  ihrem  Wohnorte  kein  Gewerbe  betreiben  oder  keine
Grundstücke  besitzen:

3.  diejenigen  Gebäude  und  Gebänudeteile,  welche  zu  einem
öffentlichen  Dienst  oder  Gebrauch  bestimmt  sind,  ohne
Rücksicht  auf  deren  Eigentumsverhältnisse,  insonderheit  also
die  zum  Gebrauch  von  Behörden  bestimmten,  sowie  zum
Betriebe  der  Eisenbahnen  erforderlichen  Gebäude  und
Gebäudeteile:

4.  Universitäts=  und  andere  zum  öffentlichen  Unterricht  bestimmte
  Gebäude,  ferner  Bibliotheken  und  Museen;

5.  Kirchen,  Kapellen  und  andere  dem  öffentlichen  Gottesdienste
  gewidmeten  Gebäude,  sowie  die  gottesdienstlichen
Gebände  der  mit  Korporationsrechten  versehenen  Religions-=gesellschaften;


6.  Armen-,  Waisen=  und  Krankenhäuser,  Besserungs-,  Aufbewahrungs=
  und  Gefängnißanstalten,  sowie  Gebäude,
welche  milden  Stiftungen  angehören  und  für  deren  Zwecke
unmittelbar  benutzt  werden:

lneu  erbaute  oder  vom  Grunde  aus  wieder
aufgebaute  Gebäude  bis  zum  Ablauf
zweier  Kalenderjahre  nach  dem  Kalenderjahr,
  in  welchem  sie  bewohnbar,  beziehungsweise
  nutzbar  geworden  sind,  solange  also
keine  Gebändesteuer  für  dieselben  zu  entrichten
  ist.

I

§  5.
Zur  Unterbringung  der  von  den  Militärbehörden  oder  Truppen
angemeldeten  dauernden  Einguartierung  werden  von  der
Servis-Deputation  Mietsquartiere  beschafft.