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Hausbesitzer,  welche  in  ihren  Häusern  Quartier  geben  wollen,
sind  bei  der  Beschaffung  der  Mietsquartiere  vorzugsweise  zu  be—
rücksichtigen.  Diese  Quartiere  werden  wie  Mietsquartiere  behandelt:
die  Hausbesitzer  haben  daher  einerseits  Anspruch  auf  Mietsentschädigung,
  andererseits  die  Verpflichtung,  den  Serviszuschlag  (8  10)
gleich  den  anderen  Hausbesitzern  zu  zahlen.

§  6.

Für  vorübergehend  vermehrte  Einguartierung
werden,  soweit  sie  in  den  dauernd  gemieteten  Quartieren  (68  5)  nicht
untergebracht  werden  kann,  gleichfalls  Mietsquartiere,  und  zwar
für  die  Dauer  des  jedesmaligen  Bedarfs  beschafft.  Sind  solche  in
ausreichendem  Maße  nicht  zu  erlangen,  so  ist  für  den  in  Mietsquartieren
  nicht  unterzubringenden  Teil  der  Einquartierung  von  den
Hausbesitzern  Naturalquartier  zu  gewähren  in  der  Weise,  daß  bei
einer  Gebäudesteuer  von  50  Al  bis  einschl.  300  M  für
einen  Mann,  bei  einer  Gebäudesteuer  von  über  300  !l
bis  600  “  für  2  Mann  und  bei  einer  um  je  300  Mk.  höheren
Gebäudesteuer  für  je  einen  Mann  mehr  Quartier  zu  beschaffen
  ist.

Hausbesitzer,  welche  weniger  als  50  Gebäudesteuer
zu  entrichten  haben,  bleiben  von  dieser  Naturalquartierpflicht  frei.

Hat  Jemand  mehrere  Häuser,  so  ist  die  Gesamisumme  der
von  denselben  zu  entrichtenden  Gebändesteuern  für  die  Bemessung
seiner  Naturalquartierpflicht  maßgebend.

§  7.

Zwecks  gleicher  und  ordnungsmäßiger  Verteilung  der  Naturaleinquartierungslast
  wird  ein  Plan  aufgestellt,  nach  welchem  unter
tunlichster  Beobachtung  der  Reihenfolge  die  quartierpflichtigen  Hausbesitzer
  (8§  6)  zur  Quartiergewährung  heranzugiehen  sind.  Auf  die
Heranziehung  nach  der  Reihenfolge  hat  der  Ablauf  des  Geschäfts.
jahres  keinen  Einfluß.  Sie  ist  jedoch  so  zu  gestalten,  daß  ein
Ausgleich  rücksichtlich  der  Zeit  der  von  den  Einzelnen  gewährten
Naturalleistung  herbeigeführt  wird.

Deu  Hausbesitzern  ist  gestattet,  ihre  Verbindlichkeit
  zur  Hergabe  von  Naruralgquartieren
durch  Gestellung  anderweitiger  Quartiere  zu
erfüllen.  Gegen  die  das  anderweitige  Quartier
zurückweisende  Verfügung  der  Servis-Deputation
findet  keine  Berufung  statt.  (§  10  Abs.  2  R.-Ges.
vom  25.  Juni  1868).