Erfüllt  ein  Hausbesitzer  die  ihn  treffend:
Naturalquartierpflicht  nicht  in  einer  deu  gesetzlichen
  Auforderungen  entsprechenden  Weise,
so  wird  für  seine  Rechnung  ein  vorschriftsmäßiges
Quartier  beschafft  und  es  werden  die  entstandenen
  Kosten  von  ihm  nötigenfalls  im  Wege  des
Verwaltungszwangsverfahrens  beigetrieben.

§  8.

Bei  Verteilung  der  mit  Quartier  zu  versehenden  Mauischaften
  auf  die  einzelnen  Gegenden  und  Straßen  hat  sich  die
Servis-Deputation  nach  dem  Vorhandensein  von  Mietsquartiere-(88
  5  und  6)  und  der  Möglichkeit  zu  richten,  solche  zu  beschaffen:
es  soll  hierbei  jedoch  den  Wünschen  der  Militärbehörden  tunlichst
Rechnung  getragen  werden.

§  9.

Für  die  Hergabe  von  Mietsquartieren  (8§  5  und  6)  erhalten
die  Quartiergeber  monatlich  postnumerando,  bezw.  nach  Zurückziehung
  der  Einquartierung  die  hierfür  im  voraus  zu  vereinbarende
Mietsentschädigung.  Hausbesitzer  erhalten  im  Fallder
  Naturalleistung  (88  6  und  7)  eine  Entschädigung
  in  Höhe  des  von  den  Militärbehbrde:
an  die  Stadtgemeinde  gezahlten  Servises.

8S  10.

Die  zur  Bezahlung  der  Mietsquartiere  und  Entschädigititd
der  Hausbesitzer  erforderlichen  Beträge  (§  9)  sind

1.  aus  dem  von  den  Militärbehörden  an  die  Stadtgemeindgezahlten

  Servis;

2.  im  übrigen  aus  dem  von  den  gquartierpflichtigen  Hausbesitzern

  (8  3)  aufzubringenden  Serviszuschlage
zu  entnehmen.

Alljährlich  ist  eine  Nachweisung  sämtlicher  Hausgrundstüucke
der  Stadt  und  der  von  diesen  zu  entrichtenden  Gebäudesteuerbeträge
  aufzustellen  und  sind  hierin  die  von  der  Quartierlast
dauernd  oder  zeitweilig  befreiten  Gebäude  (8  0  als  solche  zu  dezeichnen.


Diejenigen  Hausgrundstücke,  welche  nach  8  4  des  Gesetzes
vom  25.  Juni  1868  (oben  8  4)  von  der  Eingquartierungslast  nicht
befreit  sind,  welche  jedoch  zur  Gebäudestener  nicht  veranlagt
  sind,  unterliegen  zwecks  Bemessung  der  Naturalquartierpflicht
und  des  Serviszuschlages  der  Eigentümer  einer  besonderen  Ein-