452

schätzung,  welche  seitens  der  Servis-Deputation  nach  den  Grundsätzen
  des  Gebäudesteuergesetzes  vom  21.  Mai  1861  vorzunehmen  ist.

Die  Höhe  des  zu  erhebenden  Serviszuschlages  wird  jährlich
vor  Beginn  des  Rechnungsjahres  durch  Gemeindebeschluß  und  zwar
nach  Maßgabe  des  voraussichtlichen  Geldbedarfs  in  Form  eines
bestimmten  Prozentsatzes  der  Gebäudesteuer  festgestellt  und
öffentlich  bekannt  gemacht.  Der  Serviszuschlag  ist  sodann  in  denselben
  Terminen  wie  die  Gemeindesteuer  an  die  städtische  Steuerkasse
  oder  die  später  hierfür  bestimmte  Kasse  zu  zahlen.

Von  säumigen  Verpflichteten  wird  der  Serviszuschlag  im
Wege  des  Verwaltungszwangsverfahreus  eingezogen.

§  11.

Wird  in  einem  Jahre  der  erhobene  Serviszuschlag  nicht  ganz
verbraucht,  so  wird  der  Überschuß  im  folgenden  Jahre  als  Einnahme
  vorgetragen  und  kommt  dort  zur  Verwendung;  der  Fehlbetrag
  eines  Jahres,  welcher  von  der  Stadtgemeinde  Posen  zur
Deckung  der  laufenden  Ausgaben  vorzuschießen  ist,  muß  als  Ausgabe
  im  folgenden  Jahre  vorgetragen  und  gedeckt  werden.

812.

Dieses  Statut  tritt  mit  dem  1.  April  1890  in  Kraft,  zu
welcher  Zeit  das  jetzt  bestehende  Statut  vom  9.  Juni  1882  außer
Kraft  tritt.  Doch  ist  schon  vorher  nach  erfolgter  Bestätigung
desselben  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Servis-Deputation  vorzunehmen
  und  der  für  das  Rechnungsjahr  vom  1.  April  1890  bis
1.  April  1891  zu  erhebende  Serviszuschlag  festzustellen  und  bekannt
zu  machen.

Über  die  Verteilung  der  Quartierlast  im  Falle  der  Mobil-—



machung  wird  ein  besonderes  Statut  erlassen  werden.
Posen,  den  22.  Jannar  1890.

Der  Magistrat.

Vorstehendes  Ortsstatut  wird  hiermit  von  uns  unter  Vorbehalt
  jederzeitigen  Widerrufs  genehmigt.

Posen,  den  6.  Februar  1890.
Königliche  Regierung,  Abteilung  des  Innern.

Zu  Nr  210)00  I.  M.